Tarifverhandlungen 2025 – neuer GTV für Redakteure an Tageszeitungen auf der Zielgeraden

Noch ohne Abschluss endete am 14. April 2025 die fünfte Verhandlungsrunde zum Neuabschluss des Gehaltstarifvertrages für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen (GTV/Redakteure) und des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche freie Journalisten in München. 

Obwohl der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) den Gewerkschaften Deutscher Journalisten-Verband (DJV) und dju in ver.di mehrfach Zugeständnisse gemacht hatte, waren die Arbeitnehmervertreter am Ende leider nicht einigungsfähig. Es folgte ein Spitzengespräch am 14. Mai in Düsseldorf, dessen Inhalt von beiden Seiten noch in den jeweils eigenen Gremien vorgestellt werden musste .

Zwischenzeitlich bewertete der Sozialpolitische Ausschuss des BDZV (SPA) unter Führung des langjährigen Verhandlungsführers Georg Wallraf am 26. Mai das Ergebnis. Danach ist das vorliegende Verhandlungsangebot nach Einschätzung Wallrafs „für alle Verlage schmerzhaft“ und sei von den SPA-Mitgliedern kontrovers diskutiert worden.

Ein Abschluss zu den vorliegenden Konditionen liege deutlich über dem früherer Jahre und sei damit auch Ausweis der Wertschätzung gegenüber Redakteurinnen und Redakteuren, erläuterte der Verhandlungsführer. Dies gelte insbesondere für die jungen Mitarbeiter in den Redaktionen, die durch die geplante Erhöhung der Festbeiträge überproportional profitierten. Damit sei auch das Ziel verbunden, den Journalistenberuf für den Nachwuchs weiterhin attraktiv zu halten.

Und das liegt als Verhandlungsergebnis auf dem Tisch:

  • eine Gehaltserhöhung in Form eines Festbetrags in Höhe von € 100 brutto ab dem 1. März 2025 und weiteren € 90 brutto ab dem 1. Mai 2025,
  • eine lineare Gehaltserhöhung um jeweils 2% am 1. Februar und am 1. Oktober 2026,
  • eine Einmalzahlung in Höhe von € 200 am 1. März 2027
  • bei einer Laufzeit von 29 Monaten,
  • das Urlaubsgeld wird für alle Neueintritte ab dem 1. Januar 2026 auf das Tarifgehalt gezahlt.

Zudem soll § 3 I, Nr. 1 GTV dahingehend geändert werden, dass eine automatische Einstufung aufgrund nachgewiesener Jahre als hauptberufliche Redakteurin/hauptberuflicher Redakteur nur noch an Zeitungen oder in Tageszeitungsredaktionsähnlichen Betrieben erfolgt. Davon unabhängig bleibt die anderweitige Einstufung aufgrund besonderer Vereinbarung im Arbeitsvertrag gemäß § 3 I, Nr. 3b GTV.

Weiterhin wurde mit den Gewerkschaften eine Gesprächseinlassung zur Abänderung der Urheberrechtsklausel (§ 17 MTV-Redakteure) hinsichtlich der Nutzungsrechte an KI analog den Regelungen der KI-Nutzung im Rechtekatalog der VG Wort vereinbart.

Es wurde eine beidseitige Erklärungsfrist bis zum 30. Mai und – wiederum auf beidseitigen Wunsch – eine Fristverlängerung wegen der Feier-/Brückentage bis zum 6. Juni vereinbart.

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