Politische Werbung: Gesetzentwurf darf Pressefreiheit nicht gefährden

Der vorliegende Gesetzentwurf birgt jedoch erhebliche Risiken für die Pressefreiheit

Die neue EU-Verordnung zur Transparenz politischer Werbung (TTPW-VO) soll klare Regeln für politische Werbung definieren und damit für mehr Transparenz im Wahlkampf sorgen. Der jetzt vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung in deutsches Recht birgt jedoch erhebliche Risiken für die Pressefreiheit.

Bild vom Haus der Presse
BDZV / Thomas Stibenz

Es geht konkret darum, wer redaktionelle Medien beaufsichtigt und ob staatliche Stellen neue Befugnisse zum Eingreifen, Durchsuchen oder Beschlagnahmen bei Verlagen und Redaktionen erhalten.

Der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) betont zusammen mit dem Bundesverband kostenloser Wochenzeitungen (BVDA) und dem Medienverband der freien Presse (MVFP): Redaktionelle Berichterstattung darf nicht als politische Werbung verdächtigt werden, und bewährte Schutzmechanismen der Pressefreiheit dürfen nicht aufgeweicht werden. Warum beim aktuellen Gesetzentwurf dringend nachgebessert werden muss, erläutern wir in der folgenden Stellungnahme:

Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e.V. (BDZV)

Medienverband der freien Presse e.V. (MVFP)

Bundesverband kostenloser Wochenzeitungen (BVDA)

Stellungnahme

zum Entwurf der Bundesregierung für ein

„Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung“

(Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz – PWTG)

BrDrs. 766/25 v. 19.12.2025

(Stand der Stellungnahme 8. Januar 2026)

Vorab erlauben wir uns den Hinweis, dass im Gesetzgebungsverfahren zum Erlass der Verordnung (EU) 2024/900 – im Folgenden TTPW-VO – wichtige Teile des Gesetzgebers und insbesondere die EU-Kommission lange Zeit die Absicht verfolgten, digitale redaktionelle Presseberichte mit wahlrelevanten Inhalten wie etwa wahl­relevanten Berichten oder Wahlaufrufen für bestimmte Parteien oder Kandidaten als Wahlwerbung einzuordnen und so einen Kernbereich der Pressefreiheit, wie sie die freiheitlichen Demokratien mühsam erkämpft haben, zu konterkarieren. Letztlich konnte erst im Trilog erreicht werden, dass redaktionelle Inhalte „ungeachtet des Mediums, in dem sie geäußert werden“ keine politische Werbung sind.

Vor diesem Hintergrund ist es umso wichtiger, dass der nationale Gesetzgeber klarstellt, dass beim Vollzug der TTPW-VO die Freiheit der Presse und insbesondere der Redaktionen umfassend und zweifelsfrei geschützt bleibt. Das muss für die Aufsicht über alle für die Presse relevanten Verpflichtungen der TTPW-VO gelten, und zwar unabhängig davon, ob es um die Verpflichtung geht, Wahlwerbung als solche zu kennzeichnen und nicht irreführend als unbezahlten redaktionellen Inhalt erscheinen zu lassen oder ob Verpflichtungen der Presse als bloße Verbreiter politischer Werbung Dritter in Frage stehen.

  1. Aufsicht über Verpflichtungen der Presse und anderer Medien mit Bezug zu politischer Werbung ist Medienrecht und Ländersache

Der erste, wenn auch nicht ausreichende Schritt zum Schutz der Presse und anderer Medien ist damit getan, dass der Regierungsentwurf die Aufsicht über Art. 11 und Art. 12 TTPW-VO gegenüber Presse und anderen Medien den Ländern überlässt. Das ist aber auch für alle anderen Normen, insbesondere Artikel 5, 7 bis 10, 13 bis 17, 20 und 21 TTPW-VO erforderlich. Die Entscheidung über die staatliche Aufsicht von Presse und anderen redaktionellen Medien ist für alle diese Normen eine presse- und medienrechtliche Frage, die der Bund, wenn ihm an einem angemessenen Schutz von Presse- und Medienfreiheiten liegt, schon aus medienpolitischen Gründen den Ländern einräumen sollte. Das gilt unabhängig davon, dass die Gesetzgebungs­kompetenz für diese Aufsichtsregelungen über die Presse und andere Medien auch verfassungsrechtlich den Ländern zustehen sollte.

  1. Keine Erweiterung der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefugnisse gegenüber Presse und anderen Medien, jedenfalls aber Wahrung von § 53 Abs. 1 Nr. 5, § 97 Abs. 5 und § 102 ff StPO

Die Einführung der spezifischen Transparenzregelungen für Werbung mit politischen Inhalten ergibt keine objektiv nachvollziehbare Notwendigkeit, die bestehenden staatlichen Eingriffsbefugnisse gegenüber der Presse, Verlagen und Medienhäusern sowie Redaktionen zu verschärfen. Insbesondere jede neue Befugnis staatlicher Stellen, in Verlage, Medienhäuser und Redaktionen einzudringen, diese zu durchsuchen und Gegenstände oder Informationen sicherzustellen oder zu beschlagnahmen, erscheint durch keines der gesetzgeberischen Anliegen der TTPW-VO gerechtfertigt.

Wir können auch nicht erkennen, dass solche Maßnahmen gegenüber Presseverlagen, Medienhäusern oder Redaktionen durch geltendes EU-Recht angeordnet werden. Aufgrund der besonderen Sensibilität und Gefahr für die selbst in der EU vorhandenen Mediengrundrechte hätte auch die EU solche schwerwiegenden Eingriffsermächtigungen gegenüber der Presse, wären sie gewollt, als solche erkennbar und vor allem mit entsprechenden Sicherungsvorkehrungen normiert.

Bundes- und Landesgesetzgeber sollten deshalb, wenn und soweit sie die Aufsicht über Regelungen der TTPW-VO regeln, ausdrücklich klarstellen, dass die Eingriffsbefugnisse für das Betreten von Unternehmen gegen den Willen der Berechtigten, für Durchsuchungen und Beschlagnamen etc. nicht für Presseverlage und andere Medien und insbesondere nicht für Redaktionen gelten.

In jedem Fall und als absolutes Minimum eines akzeptablen Schutzes der Pressefreiheit muss der Gesetzgeber klarstellen, dass auch in Verfahren im Zusammenhang mit Normen der TTPW-VO gleich welcher Natur die pressefreiheits­schützenden Normen der § 53 Abs. 1 Nr. 5, § 97 Abs. 5 und § 102 ff StPO (Zeugnisverweigerungsrecht, Beschlagnahmeverbot sowie Durchsuchungs­voraus­setzungen) vollumfänglich gelten müssen und also weder durch die Aufsicht im Rahmen der TTPW-VO noch durch eine Aufsicht zu sonstigen Normen eingeschränkt oder ausgehebelt bzw. umgangen werden dürfen.

 

 

BDZV

Helmut Verdenhalven

Mitglied der Geschäftsleitung

+49 30 72 62 98 203

verdenhalven(at)bdzv.de

 

BVDA

Sebastian Schaeffer

Geschäftsführer für den Bereich Kostenlose Wochenzeitungen

+49 30 72 62 98 28 24

schaeffer(at)bdzv.de

 

 

MVFP

Prof. Dr. Christoph Fiedler

Geschäftsführer Europa- und Medienpolitik

+49 30 72 62 98 120

christoph.fiedler(at)mvfp.de