BDZV und VDZ: Weitere Debatte zur europäischen Plattformregulierung nötig

Der BDZV und der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) sehen bei den vorgestellten Vorschlägen der EU-Kommission zur Regulierung von Digitalplattformen mit dem Digital Services Act (DSA) und dem Digital Markets Act (DMA) viele offene Fragen.

EU-Kommission
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„Wir hatten bei der Regulierung des Marktverhaltens von marktdominanten Gatekeeperplattformen im Digital Market Act konkretere und weitgehendere Vorschläge erwartet. Mit großer Sorge sehen wir, dass effektivere Regeln in den Mitgliedsstaaten im Kartell- und Wettbewerbsrecht sowie im deutschen Medienstaatsvertrag in Teilen unmöglich werden könnten“, heißt es dazu von den Verbänden. „Eine Schwächung der Regeln für Gatekeeper wäre aus unserer Sicht ein digitaler Monopolverstärker. Das ist sicher nicht intendiert.“ BDZV und VDZ appellierten daher an die Bundesregierung und das EU-Parlament, dafür einzutreten, dass die Regelungen effektiver ausgestaltet werden und die Mitgliedsstaaten Gatekeeperplattformen in allen Bereichen strenger regulieren dürfen, als es der Vorschlag der EU-Kommission vorgibt.

Auch bei den Vorschlägen zum für alle Plattformen geltenden Digital Services Act sei aus Sicht von VDZ und BDZV eine weitere Debatte nötig:

„Wir fürchten nach erster Prüfung, dass die im DSA vorgesehene Inhalteregulierung zu einem europäischen Netzwerkdurchsetzungsgesetz und so zu einem Risiko für meinungsbildende Digitalangebote werden könnte.“

Die EU arbeite mit den beiden Regelungstexten an einem Grundgesetz für die Wirtschafts- und Medienvielfalt in der digitalen Welt, erläutern beide Organisationen. Regulierungsfehler hätten verheerende Auswirkungen auf die Wirtschafts- und Medienlandschaft in Europa. „Wir bleiben optimistisch, dass das weitere Rechtssetzungverfahren im Rat und im EU-Parlament am Ende zu effektiven Regelungen führt, mit denen Freiheit, Vielfalt und Innovation im digitalen Journalismus garantiert werden könnten. Dazu sind aber noch deutliche Textänderungen nötig“, so BDZV und VDZ.