Zwei Rügen wegen Verletzungen des Persönlichkeitsschutzes
In seiner Sitzung im Januar hat der Deutsche Presserat 26 Beschwerden geprüft. Er sprach zwei öffentliche Rügen aus, erteilte vier Missbilligungen und fünf Hinweise. 15 Beschwerden wies er als unbegründet zurück.
Veröffentlichung eines Fotos eines Verunglückten
Bild.de erhielt eine Rüge, weil es in einem Artikel über den Tod eines 25-jährigen Feuerwehrmanns ein Foto des Verunglückten gezeigt hatte. Der Presserat sah darin einen Verstoß gegen den Opferschutz gemäß Ziffer 8 und Richtlinie 8.2 des Pressekodex.
Obwohl die Feuerwehr selbst ein Foto und den Namen des Verstorbenen auf ihrer Website veröffentlichte, erkannte der Presserat darin keine ausreichende Grundlage für eine Veröffentlichung in der Presse. Eine Einwilligung der Angehörigen lag nicht vor.
Nennung des Namens einer Behördenmitarbeiterin
Die Berliner Zeitung wurde gerügt, weil sie in einem Bericht über einen Konflikt mit einem Sozialamt den Namen der zuständigen Sachbearbeiterin nannte, später jedoch im Online-Beitrag abkürzte.
Der Presserat urteilte, dass kein öffentliches Interesse an der identifizierenden Darstellung bestand, da die Mitarbeiterin keine herausragende Position in der Verwaltung hatte. Ihr Handeln war der Behörde als Institution zuzurechnen.