Nennung der Nationalität von Straftätern: Deutscher Presserat erinnert an Leitsätze zur Richtlinie 12.1

Vor dem Hintergrund der Debatte um den mutmaßlichen Straftäter vom Frankfurter Hauptbahnhof hat der Deutsche Presserat an die im Pressekodex festgehaltenen Kriterien zur Nennung der Nationalität von Straftätern erinnert. Laut Richtlinie 12.1 des Pressekodex sei darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit von Tätern nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führe. Nur bei einem begründeten öffentlichen Interesse dürfe die Nationalität genannt werden, teilt die Selbstkontrolle der Presse mit. Die 2017 vom Presserat herausgegebenen Praxis-Leitsätze zur Richtlinie 12.1 definieren, wann ein solches öffentliches Interesse vorliegt. Sie sind auf der Homepage des Presserats abrufbar. Für die Nennung der Zugehörigkeit von Straftätern kann beispielsweise sprechen, wenn eine besonders schwere oder außergewöhnliche Straftat vorliegt. „Jede an den Pressekodex gebundene Redaktion muss verantwortungsbewusst entscheiden, ob sie die Nationalität des mutmaßlichen Täters nennt oder nicht. Unsere Leitsätze sollen dabei helfen“, erklärte der Sprecher des Presserats Volker Stennei. Reine Neugier oder Vermutungen über den Zusammenhang der Gruppenzugehörigkeit und der Tat sind laut den Leitsätzen keine Kriterien für die Nennung. Auch die Erwähnung der Nationalität durch die Polizei entbindet die Redaktionen demnach nicht von ihrer eigenen presseethischen Verantwortung.