BGH: Presserechtliche Informationsschreiben können unzulässig sein
Die Zusendung eines sogennanten presserechtlichen Informationsschreibens an ein Presseunternehmen ist unzulässig, wenn das Schreiben von vorneherein ungeeignet ist, präventiven Rechtsschutz zu bewirken. In der Regel greife die Übermittlung eines presserechtlichen Informationsschreibens jedoch nicht rechtswidrig in das Recht am Gewerbetrieb eines Presseunternehmens ein. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Im konkreten Fall hatte der Verlag der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ („FAZ“) gegen eine medienrechtlich tätige Rechtsanwaltskanzlei geklagt, die an von ihr ausgewählte Verlage presserechtliche Informationsschreiben versendet: Darin wird ein rechtliches Vorgehen gegen eine etwaige Berichterstattung über gewisse Ereignisse oder Umstände in Aussicht gestellt. Die „FAZ“ forderte die Kanzlei auf, sie aus dem Verteiler für den Versand derartiger Schreiben zu nehmen. Nach dem Urteil vom 15. Januar 2019 muss ein presserechtliches Informationsschreiben Informationen enthalten, die dem Presseunternehmen die Beurteilung erlauben, ob Persönlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt werden.