ZAW: Position der Datenschutzkonferenz zu Tracking unvollständig und nicht belastbar

Der Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft (ZAW) hat in einer Pressemitteilung die Position der Datenschutzkonferenz (DSK) zu Tracking kritisiert. Die in der DSK versammelten Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder hatten am 26. April eine „Positionsbestimmung zur Anwendbarkeit des Telemediengesetzes für nicht öffentliche Stellen ab dem 25. Mai 2018“ veröffentlicht. Die hierin getroffenen Aussagen zum Einsatz von Tracking-Mechanismen im Internet und zur Erstellung von Nutzerprofilen sind aus der Sicht der Werbewirtschaft unvollständig und an vielen Stellen nicht belastbar.

„Die Positionsbestimmung wird den Anforderungen der Praxis, die evidenzbasierte und juristisch einwandfreie Verlautbarungen der Aufsichtsbehörden erwartet, nicht gerecht. Auch wenn es sich nicht um einen Beschluss handelt, werden Unternehmen, Betroffene und Öffentlichkeit mit Aussagen konfrontiert, die gemessen an der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) in weiten Teilen neben der Sache liegen“, erklärte Dr. Bernd Nauen, Geschäftsführer des ZAW, für die 46 Mitgliedsorganisationen des Spitzenverbands der Werbewirtschaft mit. Das Ansinnen der DSK, die Rechtslage ab dem 25. Mai 2018 im Bereich Tracking und Telemedien zu erläutern, sei grundsätzlich nachvollziehbar. „Die Aufsichtsbehörden sind zuständig und die Frage, unter welchen Voraussetzungen zum Beispiel Reichweitenmessungen und Targeting nach der DSGVO zulässig sind, ist von erheblicher Praxisrelevanz. Die DSK hat die damit verbundenen Chancen jedoch nicht ergriffen und ein in erster Linie politisch motiviertes Dokument verabschiedet – auch wenn dies nicht offen deklariert wird“, so Nauen weiter.

Das Papier der DSK sei in mehrfacher Hinsicht zweifelhaft (hier finden Sie die Analyse). Der nach der DSGVO zur Verfügung stehende Kanon der Erlaubnisnormen werde lückenhaft dargestellt. Die Interpretation der Erlaubnistatbestände, insbesondere zur Reichweite der Datenverarbeitung aufgrund „berechtigter Interessen“, ist laut ZAW juristisch nicht schlüssig. Eine eingehende Analyse der vielfach unterschiedlichen Sachverhaltskonstellationen habe die DSK offenbar nicht unternommen.