Inflationsausgleich-Tarifabschluss 2023

Obwohl die Tarifverhandlungen zum Abschluss eines neuen Gehaltstarifvertrages für die Redakteure und Redakteurinnen an Tageszeitungen erst im Frühjahr 2024 angestanden hätten, haben sich der Deutsche Journalistenverband (DJV) gemeinsam mit dem Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) am 2. Oktober 2023 unter dem Eindruck der unabsehbaren wirtschaftlichen Auswirkungen durch den Ukraine-Konflikt und die dadurch bedingt steigenden Verbraucherpreise auf eine tarifvertragliche Regelung zur Abmilderung der steigenden Verbraucherpreise, sog. Inflationsausgleich-Tarifabschluss geeinigt.

Zwei Hände schütteln sich
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Nach intensiven Diskussionen einigten sich die beiden Tarifvertragsparteien auf eine befristete Übergangsregelung mit dem Ziel, die Redakteure und Redakteurinnen in diesen schwierigen Zeiten zu entlasten und den Verlagen die erforderliche und wertvolle Planungssicherheit bis zum 31.Dezember 2024 zu gewähren.

Hier sind die wesentlichen Tarifvereinbarungen auf einen Blick:

  • Zahlung einer Inflationsausgleichprämie
    In der Zeit vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2024 erhält jeder Redakteur und Volontär eine monatliche, nach § 3 Ziff. 11 c EStG steuer- und sozialabgabenfreie Zahlung in Höhe von € 120 als Inflationsausgleichsprämie, also eine Gesamtsumme in Höhe von € 1.800,-.
  • Wahlrecht
    Die Zahlungen können wahlweise monatlich oder als Einmalbetrag ausgeschüttet werden.
  • Kürzungsmöglichkeiten
    Es bestehen entsprechende Kürzungsmöglichkeiten bei unbezahlter Arbeit, unterjährigem Ein- und Austritt sowie Teilzeit.
  • Anrechnungsmöglichkeit bei bereits gezahlten Inflationsausgleichprämien
    Für die Verlage, die bereits eine Inflationsausgleichprämie gezahlt haben, erfolgt eine Anrechnungsmöglichkeit in Höhe von bis zu 50% der rechnerisch auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. April 2024 entfallenden Beträge. Im Zeitraum vom 1. Mai 2024 bis zum 31. Dezember 2024 ist eine entsprechende Anrechnung nicht möglich.

    Sollten die Gesamtzahlungen eines Verlages über der steuer- und sozialversicherungsbefreiten Obergrenze von € 3.000 liegen, so ist der überschießende Betrag als Bruttoentgelt auszuzahlen.
  • Befristung der Regelung bis zum 31. Dezember 2024
    Die tarifliche Vereinbarung ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet, bei gleichzeitigem Kündigungsverzicht der Gewerkschaften hinsichtlich des GTV sowie des BDZV hinsichtlich des MTV.
  • Fortführung der Gespräche
    Darüber hinaus haben die Tarifvertragsparteien vereinbart, die tariffreie Zeit bis zum 31. Dezember 2024 für weitere Gespräche zu nutzen.
  • Arbeitnehmerähnliche freie Journalisten
    Weiterhin besteht für die Gruppe der arbeitnehmerähnlichen freien Journalisten im Sinne des sog. „12aTarifvertrages“ die Regelung, dass diesen bei einem Monatshonorar von über € 4.000 eine monatliche Zahlung von € 120 zusteht, bei geringerem Verdienst entsprechend anteilig.

Insgesamt sind die beiden Tarifparteien der Ansicht, durch Abschluss dieser Tarifregelungen dazu beizutragen, die Beschäftigen entsprechend zu entlasten und die Verlage gleichzeitig in dieser anhaltenden wirtschaftlich schwierigen Situation gut durch die Krise zu bringen.

Die Vertreter der dju in ver.di hatten sich im Vorfeld leider gegen den Abschluss ausgesprochen.

Somit tritt der Tarifabschluss zur Abmilderung der steigenden Verbraucherpreise, sog. Inflationsausgleich-Tarifabschluss, rückwirkend zum 1. Oktober 2023 in Kraft.

Der Tarifabschluss gilt nicht in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Rheinland-Pfalz und Saarland sowie Bremen.

Keine Wirkung hat der Abschluss ferner in Verlagen ohne Tarifbindung (sog. „OT-Verlage“). Dort ist jedoch zu prüfen, ob er einzelvertraglich über sogenannte Bezugnahmeklauseln in den Arbeitsvertrag miteinzubeziehen ist.

Ebenfalls in Kraft getreten ist der neue Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journalisten (sog. „12a TV“), der neben den zuvor genannten Ländern und Verlagen auch nicht in Hessen gilt: