Gemeinsame Schlichtungsstelle von ARD und BDZV will Einigung über konkrete Handlungsfelder erzielen und eine Fortsetzung der Gespräche noch in diesem Jahr

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Schlichtungsstelle haben am Freitag, 14.10.2022, in Berlin ein konstruktives Gespräch geführt.

Das Schlichtungsverfahren wurde einberufen von der Mediengruppe Magdeburg, Funke Medien Thüringen sowie der Bremer Tageszeitungen AG und der Nordseezeitung GmbH. Zu den Gegenständen dieses Verfahrens, Telemedienangebot des MDR und Telemedienangebot butenunbinnen.de, wurde festgehalten, dass unterschiedliche Rechtsauffassungen zum Verbot der Presseähnlichkeit bestehen.

Dennoch gab es die Bereitschaft, über grundsätzliche Handlungsfelder Einigkeit zu erzielen. Innerhalb der jeweiligen Institutionen von ARD und BDZV soll über folgende vier Punkte gesprochen werden:

  • Bei Übernahme von Themen aus Zeitungsangeboten Quellenangabe/Verlinkungsmöglichkeit
  • Optimierung der audiovisuellen Darstellungsformen
  • Sicherstellung des Sendungsbezugs
  • Erfolgskriterien/Zielbild für Online-Angebote zur Stärkung audiovisueller Angebote

Außerdem einigten sich die Teilnehmenden der Schlichtungsstelle, dass diese vier Handlungsfelder noch in diesem Jahr auf ihre Machbarkeit überprüft und zu einer Einigung geführt werden sollen. Die Gespräche dazu werden zwischen ARD und BDZV außerhalb des Schlichtungsverfahrens fortgeführt. Schließlich ist vereinbart worden, den Austausch in einem regelmäßigen Gespräch mindestens einmal pro Jahr fortzusetzen.

Die Möglichkeit einer Schlichtung in Streitfällen zwischen öffentlich-rechtlichem Rundfunk und Verlagen ist 2018 in den Medienstaatsvertrag aufgenommen worden. Die gemeinsame Schlichtungsstelle zwischen ARD und BDZV hat nun erstmals am 14.10.2022 getagt. Die Schlichtungsstelle ist laut Vereinbarung paritätisch besetzt und besteht aus Vertreterinnen und Vertretern von BDZV und ARD mit folgenden Funktionen: Präsident und Vizepräsident des BDZV, ein Mitglied der Geschäftsleitung des jeweils betroffenen Verlages, sowie ARD-Vorsitzender, stellvertretender ARD-Vorsitzender und Intendant der jeweiligen Rundfunkanstalt, deren Angebot betroffen ist.

 

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