EU-Rat für Verschiebung und Entlastungen bei der EUDR
Der Europäische Rat hat am 19. November 2025 eine klare Position zur EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) bezogen: Die Regeln sollen um ein Jahr verschoben und für die nachgelagerte Lieferkette – darunter Verlage – erheblich vereinfacht werden. Der BDZV begrüßt diese Linie ausdrücklich, da sie zentrale Forderungen der Branche nach mehr Praxistauglichkeit aufgreift.
Ob sich die Intuitionen der Europäischen Union letztlich auf den Ratsvorschlag einigen werden, ist noch offen. Voraussichtlich am 26. November wird das Europäische Parlament seine Position für den Trilog festlegen. Sollte bis Weihnachten kein Konsens zwischen den Institutionen erzielt werden, träte die EUDR am 30. Dezember 2025 in ihrer jetzigen, für viele Unternehmen kaum umsetzbaren Form in Kraft. Für diesen Fall hat die EU-Kommission einen bislang nicht spezifizierten Notfallmechanismus angekündigt.
Kernpunkte des Ratsbeschlusses
Die Mitgliedstaaten schlagen vor, den Anwendungsstart zu entzerren und die Sorgfaltspflichten dort zu bündeln, wo sie wirksam sind: beim Erstinverkehrbringer. Große und mittlere Unternehmen sollen bis Dezember 2026, Kleinst- und Kleinunternehmen bis Juni 2027 Zeit für die Umsetzung erhalten.
Nachgelagerte Unternehmen, etwa Verlage, müssten künftig keine eigenen Sorgfaltserklärungen mehr abgeben. Lediglich große Unternehmen sollen bei konkretem Verdacht zusätzliche Prüfpflichten ihrer Lieferanten übernehmen. Für kleine Primärerzeuger ist eine einmalige vereinfachte Erklärung vorgesehen. Zudem haben sich die Mitgliedstaaten auf eine Revisionsklausel geeinigt, welche die Kommission verpflichten wird, weitere Entlastungsmöglichkeiten bis April 2026 zu prüfen.
BDZV: Wichtiger Schritt – aber vollständige Herausnahme von Druckerzeugnissen bleibt Ziel
Aus Sicht des BDZV zeigt die Ratsposition den Willen zur Entbürokratisierung und zu realistischen Fristen. Die vorgeschlagene Verschiebung sowie die Entlastung der nachgelagerten Lieferkette entsprechen langjährigen Forderungen der Verlagsbranche. Zugleich bleibt ein zentrales Anliegen unverändert: Druckerzeugnisse müssen vollständig aus dem Anwendungsbereich der EUDR herausgenommen werden – so wie es bereits der Kommissionsentwurf von 2021 vorsah. Gemeinsam mit dem Börsenverein und dem MVFP setzt sich der BDZV weiterhin entschieden dafür ein.