Hinweisgeberschutzgesetz: Service für BDZV-Mitgliedsunternehmen

Interne Meldestelle: Seit dem 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft. Das Gesetz soll Hinweisgeber bei der Meldung von Verstößen vor Repressalien schützen und verpflichtet Unternehmen ab 50 Beschäftigte dazu, ein internes Hinweisgebersystem einzurichten. Hierfür müssen Unternehmen eine interne Meldestelle mit den erforderlichen Meldekanälen einrichten. Dies kann entweder durch eigene Mitarbeiter oder externe Dritte (etwa externe Berater, Rechtsanwälte, Arbeitnehmervertretungen oder auch Arbeitgeberverbände) erfolgen.

Whistleblower Symbolbild
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Für die Einrichtung interner Hinweisgebersysteme gelten bis Dezember 2023 Übergangsfristen: Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten haben eine verlängerte Frist bis zum 17. Dezember 2023 für die Implementierung; für Unternehmen mit mehr als 249 Beschäftigten besteht die Einrichtungspflicht bereits seit dem 2. Juli 2023. Bußgelder für Verstöße gegen die Einrichtungspflicht können allerdings erst ab dem 1. Dezember 2023 verhängt werden.

Vor diesem Hintergrund bietet die BDZV-Zentrale in Berlin den Mitgliedsunternehmen als besonderen Service ein Hinweisgebersystem an, das die Anforderungen des neuen Gesetzes umsetzt. Eine Vielzahl von Verlagen hat den BDZV bereits als interne Meldestelle beauftragt. Unternehmen, die bisher noch keine Lösung im eigenen Haus implementiert haben, können sich auch noch kurzfristig dem BDZV-Hinweisgebersystem anschließen.