Urteil zur Arbeitszeiterfassung: Verbände weisen auf Konflikte mit Grundgesetz hin

Kreative und redaktionelle Leistungen brauchen Freiräume: Nach einer am Dienstag vergangener Woche getroffenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sind Firmen verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter systematisch zu erfassen. Der MVFP und BDZV halten vor diesem Hintergrund nichts von „Stechuhr-Journalismus“.

Ein Arm mit Armbanduhr und Laptop.
Unsplash / Brad Neathery

Damit sei automatisch auch eine Kontrolle der Arbeitszeit verbunden. Redaktionelle Arbeit verlange jedoch eher individuelle, an den Themen und der Art der Publikation orientierte Arbeitszeitmodelle, so die Verbände. Dem werde im Übrigen in den Tarifverträgen auch Rechnung getragen.

Außerdem werde in dem Urteil keine digitale Zeiterfassung gefordert. „Wir glauben auch nicht, dass bei Journalistinnen und Journalisten daran ein besonders großes Interesse besteht“, heißt es dazu von BDZV und MVFP. Kreative Leistungen bräuchten Freiräume. Dies gelte auch für die Einteilung der Arbeitszeit.

MVFP und BDZV weisen darüber hinaus darauf hin, dass lückenlose Aufzeichnungspflichten nicht mit Art. 5 GG vereinbar seien. So dürfe etwa ein investigativ tätiger Reporter/eine investigativ tätige tätige Reporterin nicht gezwungen werden, Dokumente über seine/ihre Arbeitszeiten anzufertigen, weil im Falle von Durchsuchungen staatliche Ermittlungsbehörden letztlich Hinweise auf Informanten erhalten könnten.