Kreative und redaktionelle Leistungen brauchen Freiräume

Verlegerverbände weisen nach dem EuGH-Urteil zur Arbeitszeiteiterfassung auf Konflikte mit Art. 5 GG hin

Der BDZV und der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) halten nichts von „Stechuhr-Journalismus“. Das teilten beide Organisationen in einer gemeinsamen Stellungnahme zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Arbeitszeiterfassung mit. Damit sei automatisch auch eine Kontrolle der Arbeitszeit verbunden. Redaktionelle Arbeit verlange jedoch eher individuelle, an den Themen und der Art der Publikation orientierte Arbeitszeitmodelle. Dem werde im Übrigen in den Tarifverträgen auch Rechnung getragen.

Zugleich machten BDZV und VDZ darauf aufmerksam, dass in dem Urteil keine digitale Zeiterfassung gefordert werde. „Wir glauben auch nicht“, hieß es dazu von den Verbänden, „dass bei Journalistinnen und Journalisten daran ein besonders großes Interesse besteht. Kreative Leistungen brauchen Freiräume. Dies gilt auch für die Einteilung der Arbeitszeit“, so die Verbände.

BDZV und VDZ wiesen darüber hinaus darauf hin, dass lückenlose Aufzeichnungspflichten nicht mit Art. 5 GG vereinbar seien. So dürfe etwa ein investigativ tätiger Reporter nicht gezwungen werden, Dokumente über seine Arbeitszeiten anzufertigen, weil im Falle von Durchsuchungen staatliche Ermittlungsbehörden letztlich Hinweise auf Informanten erhalten könnten.