Fördervorgaben sind nicht erfüllbar und praxisfern

BDZV fordert Überarbeitung

Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) geplante „Förderrichtlinie zur Transformation im Verlagswesen“ ist in der Praxis nicht realistisch und sinnvoll durchführbar. Zu dieser Einschätzung kommt der BDZV, nachdem das BMWi den Verlegerverbänden wichtige Details aus dem Richtlinienentwurf mitgeteilt hatte.

„Die Vorgaben sind unpraktikabel und daher abzulehnen. Sie müssen dringend geändert werden“, resümierte Hauptgeschäftsführer Dietmar Wolff das eindeutige Meinungsbild des Präsidiums.

Kernpunkte der Kritik seien die viel zu kurzen Antrags- und Umsetzungsfristen sowie der zu enge Katalog für förderfähige Projekte. Ungewiss sei, wann und mit welchem konkreten Inhalt die Richtlinie in Kraft trete. Die Förderanträge sollen allerdings laut Planung kurz nach Inkrafttreten der Richtlinie und mit einer Frist von nur drei Monaten gestellt werden. „Es fehlt an einer sicheren Planungsbasis“, erklärte Wolff. Die zudem vorgegebene Umsetzungsfrist für einzelne Projekte von nur sechs Monaten sei ein unrealistisches Zeitfenster für Planung, Finanzierung und Umsetzung von relevanten Projekten.

Um die Digitalisierung voranzutreiben, haben viele Verlage in den letzten Jahren bereits intensiv in eigene oder gemeinschaftliche Unternehmen oder eigene Einheiten investiert, die für die Entwicklung von digitalen Produkten oder IT-Dienstleistungen – auch verlagsübergreifend – zuständig sind. Genau diese sinnvolle und zukunftsgerichtete Entwicklung und Kooperation werde aber in der vorgesehenen Förderrichtlinie konterkariert: Projekte und Leistungen von verlagseigenen IT-Dienstleistern oder Gemeinschaftsunternehmen oder eigenen Einheiten sollen nach den Vorstellungen des BMWi nicht förderfähig sein.

Der BDZV halte nach wie vor eine Förderung der flächendeckenden physischen Abo-Zustellung für notwendig. „Gleichwohl ist anzuerkennen, dass auch eine Digitalförderung unter Wahrung des Unabhängigkeitsaspekts hilfreich für die Transformation sein kann. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Vorgaben umsetzbar, praktikabel und weitreichend genug sind. Das ist nach unserer Ansicht hier nicht der Fall“, sagte Wolff und signalisierte zugleich den weiteren Gesprächsbedarf.