Fragen und Fakten zum Thema Zeitungszusteller und Rente

Über das im Koalitionsvertrag von Union/SPD festgehaltene Vorhaben, in der Zeitungszustellung die Rentenbeiträge zu senken, wird aktuell in den Medien berichtet. Im Sinne einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Thema hat der BDZV die wichtigsten Fragen und Fakten hier zusammengefasst:

1. Was genau steht im Koalitionsvertrag?
In folgendem Passus ist das Vorhaben der Koalitionäre festgehalten (Auszug aus dem Koalitionsvertrag, Kapitel 7 „Soziale Sicherheit gerecht und verlässlich gestalten”, Zeile 4323 ff.):
„Zur Sicherung der bundesweiten Versorgung mit Presseerzeugnissen für alle Haushalte – in Stadt und Land gleichermaßen – wird bei Minijobs von Zeitungszustellerinnen und Zeitungszustellern der Beitrag zur Rentenversicherung, den die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu tragen haben, befristet für die Dauer von fünf Jahren bis zum 31. Dezember 2022, von 15 auf 5 Prozent abgesenkt.“

2. Um wen geht es konkret?
Es geht um Minijobber im Bereich der Zeitungszustellung. Derzeit sind etwa 140.000 Zusteller für Abonnement-Zeitungen tätig. Ein großer Teil davon sind Rentner.

3. Wer zahlt die Rentenbeiträge?
Die Arbeitgeber, also die Verlage, zahlen für ihre Minijobber einen Pauschalbeitrag von 15 Prozent. So sieht es das Gesetz vor. Bei so genannten haushaltsnahen Dienstleistungen beträgt der Pauschalbeitrag beispielsweise 5 Prozent.

4. Würden die Zusteller durch die Verwirklichung des Vorhabens weniger Mindestlohn bekommen?
Nein. Vom Mindestlohn wird nichts eingezogen. Die Minijobber haben keine Gehaltseinbußen.

5. Würden die Zeitungszusteller in Folge des Vorhabens weniger Rente erhalten?
Nein. Die entstehende Differenz durch die Absenkung des Arbeitgeberanteils von zehn Prozent wird vom Staat getragen. Die Verlage übernehmen fünf Prozent. Für die betroffenen Zusteller entstehen keine zusätzlichen Kosten oder Abzüge.

Hierzu hat die Staatsministerin für Kultur und Medien, Prof. Monika Grütters, in der Sendung „Maischberger“ (ARD/Das Erste, 21. Februar 2018, transkribiert) klargestellt:
„Ich möchte nur dieses eine Detail richtigstellen, […] dass die Lücke, die dadurch entsteht von zehn Prozent, vom Staat übernommen wird. Wir möchten damit natürlich den Arbeitgebern, nämlich den Medien helfen, damit im Sinne der Demokratie die Zeitungen noch an die Leute kommen. Also es wird nicht etwa bei den empfangenden Rentnern – den armen Austrägern – das Geld gekürzt, sondern das übernimmt der Staat. […] Also das war im Interesse der Demokratie. Wir wollten dafür sorgen, dass die Zeitungen tatsächlich noch jeden Morgen an alle Leute kommen. […] Es geht nicht darum, den armen Austrägern die Rente zu kürzen, sondern die Arbeit gebenden Medien so zu entlasten, dass tatsächlich die Distribution noch stimmt.“

6. Warum sollen die Verlage durch das Vorhaben entlastet werden? Ist die Absenkung des Rentenbeitrags ein „Geschenk“ der Koalition?
Die Zustellung – und so die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit vielfältigen meinungsbildenden Inhalten gerade auch im ländlichen Raum – lässt sich betriebswirtschaftlich nicht mehr vertretbar abbilden. Bei einer nicht mehr wirtschaftlichen Zustellung in lokalen Gebieten ist auch die örtliche Lokalberichterstattung in Teilen gefährdet. Wo Leser nicht wirtschaftlich beliefert werden können, stellt sich auch die Frage der Wirtschaftlichkeit einer örtlichen Redaktion.

Für die Presse gilt ein verfassungsrechtlicher Schutz. Der verfassungsrechtlich festgehaltene Schutz der Zeitungszustellung betrifft die Sicherung der öffentlichen Meinungsbildung durch lokale, regionale und nationale Berichterstattung. Verluste an Presse- und Meinungsvielfalt können nur schwer, wenn überhaupt rückgängig gemacht werden. Der Gesetzgeber ist daher gehalten, solche gesetzlichen Restriktionen, die Bestand und Entwicklung der Presse behindern, abzubauen. Für die Presse gilt dabei – auch für die wirtschaftlichen Grundlagen ihres Tuns – der gegenüber anderen Wirtschaftsbranchen erhöhte Schutz aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Sollten – wie aktuell eingetreten – hinreichend gesicherte Erkenntnisse Vorkehrungen zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Presse notwendig machen, ist es auch insoweit Aufgabe des Gesetzgebers, sie im Wege der Nachbesserung zu treffen.

Von einem Geschenk für die Verlage kann daher keine Rede sein, vielmehr von einer verfassungsrechtlichen Verantwortung. Das Thema der steigenden Kosten im Bereich der Zeitungszustellung, vor allem im ländlichen Bereich, ist bereits in der vergangenen Legislatur mit Politikern aller Parteien im Rahmen der gesetzlich neu vorgeschriebenen Umstellung von Stück- auf Stundenlohn besprochen worden. Die hierdurch eingetretene Unwirtschaftlichkeit ist unverändert. Daher haben SPD und Union dieses Thema in den neuen Koalitionsvertrag übernommen.

SPD und CSU haben zum festgehaltenen Vorhaben wie folgt Stellung genommen:

Stellungnahme SPD:
„Die Pressefreiheit ist ein verfassungsrechtlich geschütztes Gut, insofern ist die Sonderregelung hier vertretbar, die eine flächendeckende Versorgung mit Printmedien auch in ländlichen Räumen sicherstellen soll.“
Quelle: Tagesschau.de, 21. März 2018 (http://www.tagesschau.de/inland/renten-zeitungszusteller-101.html)

Stellungnahme CSU:
„Die CSU hält diese Einigung im Koalitionsvertrag für eine gute Maßnahme zur Sicherung der Medienvielfalt in Deutschland. Ziel ist, die flächendeckende Pressezustellung gerade in ländlichen Räumen sicherzustellen und so mittelständischen Verlagshäusern Perspektiven zu eröffnen.“
Quelle: Meedia, 20. Februar 2018 (http://meedia.de/2018/02/20/groko-ueberraschung-fuer-verleger-union-und-spd-senken-rentenbeitrag-fuer-zeitungszusteller/)

Der BDZV sieht das Vorhaben im Koalitionsvertrag als einen ersten wichtigen Schritt. Der Verband ist aber nach wie vor der Auffassung, dass eine vollständige Gleichbehandlung der Zeitungszustellung mit haushaltsnahen Dienstleistungen bei den Lohnnebenkosten sachgerecht wäre. Diskutiert werden sollte ergänzend zur Absenkung der Lohnnebenkosten eine Anhebung von Hinzuverdienstgrenzen für Langzeitarbeitslose, die als Minijobber in der Zeitungszustellung tätig sind.


Die Festschreibung und Umsetzung des Vorhabens ist allein Sache des Gesetzgebers.