Nicht verfassungsgemäß: Aus für „Libra Rechtsbriefing“

Mangelnde Staatsfreiheit: Bundesjustizminister Marco Buschmann lässt den 2022 an den Start gegangenen Online-Informationsdienst für juristische und rechtspolitische Nachrichten „Libra Rechtsbriefing“ stoppen. Grund dafür ist ein vom Ministerium selbst in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten, wonach das Briefing als Verstoß gegen das Gebot der Staatsfreiheit bewertet wird.

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„Wir begrüßen, dass der vom Bundesjustizministerium beauftragte Gutachter Christoph Möllers unsere Auffassung bestätigt und dass das staatliche Presseangebot ‚Libra‘ nun eingestellt wird“, erklärte dazu der BDZV am 3. März. Die Verlegerorganisation hatte das Thema selbst mit einem Schreiben an den Bundesminister der Justiz ins Rollen gebracht, der dann die verfassungsrechtliche Prüfung veranlasste. In dem Schreiben hatte der BDZV unter anderem ausgeführt, dass das verfassungsrechtliche Gebot der „Staatsferne der Presse“ – wie höchstrichterlich entschieden – darauf ausgerichtet ist, „nicht nur manifeste Gefahren unmittelbarer Lenkung oder Maßregelung der im Bereich der Presse tätigen Unternehmen“ auszuschalten, „sondern weitergehend auf die Verhinderung aller mittelbaren und subtilen Einflussnahmen des Staates im Pressesektor“. Folgerichtig verstehe es sich von selbst, dass etwa das Kanzleramt keine politische Wochenzeitung, das Wirtschaftsministerium kein umfassend informierendes Wirtschaftsmagazin, das Justizministerium keine allgemein informierende „Justizzeitung“ herausgeben dürfe. Dazu zähle selbstverständlich auch die Verbreitung über entsprechenden Online-Portale.

Staatliche Öffentlichkeitsarbeit sei, so der BDZV, auf die Vermittlung der eigenen Aktivitäten begrenzt. „Libra“ als staatliches Medium referiere jedoch nicht über eigenes Geschehen („was sollte es auch ‚Libra‘-Eigenes zu berichten geben?“), sondern verbreite – unter Verletzung des für staatliche Medien geltenden Neutralitätsgebots – Fremdnachrichten. Die Publikation von Fremdnachtrichten sei jedoch nach dem Grundgesetz allein der (privaten) Presse vorbehalten.

Das Fazit des BDZV war eindeutig: „Nimmt man die vom BGH geforderte ‚wertende Gesamtbetrachtung‘ vor, so muss angesichts der fehlenden Kompetenz der staatlichen juris GmbH zur journalistisch-redaktionellen Berichterstattung über Rechtsthemen, der presseähnlichen Aufmachung der Berichterstattung, der optischen Präsentation und der Kostenlosigkeit des Portals zu dem Ergebnis kommen, dass mit ‚Libra‘ die zulässigen Grenzen staatlicher Öffentlichkeitsarbeit signifikant überschritten werden.“ Vor diesem Hintergrund appellierten die Digitalpublisher und Zeitungsverleger – erfolgreich – an Marco Buschmann als Verfassungsminister, „unverzüglich dafür Sorge zu tragen, diesen eklatanten Verfassungs-Verstoß zu beseitigen“.