BDZV-Stellungnahme zur Postgesetznovelle: Pressezustellung an sechs Werktagen muss bestehen bleiben

Wenn die Zeitung per Post kommt: Eine Novelle des Postgesetzes, die das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) derzeit plant, bereitet den Zeitungsverlagen Sorgen. Das macht der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) nun in einer Stellungnahme deutlich.

Eine Zeitung wird aus einem Briefkasten geholt
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Laut dem vorgelegten Eckpunktepapier zur Änderung des Postgesetzes möchte die Bundesregierung den sogenannten Universaldienst „stärker an den Bedürfnissen einer zunehmend digitalen Gesellschaft orientieren“. Aktuell muss der Universaldienst, der die Zustellung von adressierten Briefen und Paketen sowie von Presseprodukten umfasst, durch den Universaldienstleister, derzeit die Deutsche Post AG, an sechs Werktagen pro Woche geleistet werden.

„Aufgefallen ist uns, dass das Eckpunktepapier bisher nicht erwähnt, dass der Universaldienst in Deutschland neben der Zustellung von Briefsendungen und Paketen als dritte Produktgruppe auch die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften umfasst (§1 Abs. 3 PUDlV)“, betont Christian Eggert, Leiter Verlagswirtschaft beim BDZV, gegenüber der Zeitschrift „Meedia“.

Der BDZV appelliert daher in einer an das BWMK im Vorfeld eines Stakeholder-Dialogs am 29. März verschickten Stellungnahme, dass die Novellierung des Postgesetzes nicht zu einer Reduzierung des Universaldienstes führen darf. Denn die Zustellung von Presseprodukten ist nach dem bisherigen Postgesetz und der Post-Universaldienstverordnung (PUDLV) neben der Zustellung von adressierten Briefen und Paketen der dritte, wesentliche Teil des Universaldienstes.

Für derzeit etwa 3 bis 4 Prozent der Abonnementauflage der Zeitung wird die im Rahmen des Universaldienstes von der Deutschen Post AG angebotene Presse-Distribution genutzt.

Insbesondere in ländlichen Räumen, heißt es in der BDZV-Stellungnahme, in denen es u.U. keine Zustellung durch eigene Boten gibt, bildet der Universaldienst der Post die einzige Möglichkeit, der Bevölkerung wie in den Ballungsräumen einen gleichwertigen Zugang zur Presse zu ermöglichen. Die zuverlässige Belieferung aller Abonnenten mit den von ihnen bestellten Zeitungsausgaben setze eine Zustellung an allen sechs Werktagen der Woche zwingend voraus, weil Abonnenten, die bisher über die Post beliefert werden, nicht über andere Zustellwege erreicht werden können, heißt es weiter.

Aus Sicht der Zeitungsverlage darf es daher keine Reduzierung der Zustellhäufigkeit für Presseprodukte geben, selbst wenn der Universaldienst mit dem Ziel, mehr Digitalisierung und mehr Nachhaltigkeit zu erreichen, neu gedacht werde. Da jede zugestellte Tageszeitung durchschnittlich drei Leser erreicht, würden bei einer Reduzierung der Zustellhäufigkeit jeweils pro Erscheinungstag bis zu 750.000 Leserinnen und Leser vom Bezug ihrer abonnierten aktuellen Tageszeitung ausgeschlossen werden, betont die Stellungnahme.

Sofern die Deutsche Post AG in der Vergangenheit auch in Gesprächen mit dem BDZV versichert hat, die Presse-Zustellung an sechs Werktagen pro Woche auch bei einer veränderten gesetzlichen Verpflichtung aufrecht erhalten zu wollen, so kann dies nicht genügen, kritisieren die Unterzeichner der BDZV-Stellungnahme. Es sei „zwingend erforderlich, dass die Zustellhäufigkeit jedenfalls für die Zustellung von Presseprodukten im Rahmen des Universaldienstes gesetzlich auf sechs Werktage festgeschrieben bleibt, wenn die Überall-Erhältlichkeit von Presseprodukten bundesweit zu gleichen Bedingungen auch weiterhin vom Gesetzgeber sichergestellt werden soll“.