BDZV-Stellungnahme zu staatsvertraglichen Regelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk

Verleger fordern Stärkung der Kontrollgremien

Die geplante Änderung des Medienstaatsvertrags (MStV) für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (ÖRR) hat hohe Bedeutung auch für die Zukunft der Presse. Vor diesem Hintergrund haben der BDZV und der Medienverband der freien Presse (MVFP) heute eine Stellungnahme zum Diskussionsentwurf für staatsvertragliche Regelungen zu Compliance und Transparenz des ÖRR abgegeben und auf das zurückliegende Beihilfeverfahren bei der EU-Kommission verwiesen.

Eine Frau hinter einer Kamera filmt einen Mann in einem Fernsehstudio.
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Danach sollte angesichts der vielfältigen Herausforderungen, die in der digitalen Welt insbesondere für die Sicherung des professionellen Journalismus bestehen, „der Fokus der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht auf einem Wettbewerb zu bestehenden privatwirtschaftlichen professionellen Angeboten liegen“. Vielmehr sollten die Regelungen so gefasst werden, dass der ÖRR die Marktmöglichkeiten des privaten Journalismus nicht einschränkt, sondern insgesamt zum Erhalt und der Stärkung der vielfältigen Medienlandschaft beiträgt.

Gremien stärken

Regelungen zu Transparenz und Compliance böten dafür, so die Stellungnahme, erste Möglichkeiten. Ein wichtiges Element in diesem Zusammenhang sei die Stärkung der Gremien gegenüber den jeweiligen öffentlich-rechtlichen Sendern. Der BDZV verweist dabei auf das zurückliegende Beihilfeverfahren bei der EU-Kommission. Schon dort sei es die zentrale Frage gewesen, „ob und in welcher Form die Gremien dazu beitragen können, die Bedenken der Kommission gegen die Aufstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland zu beseitigen.

Der BDZV betont die Notwendigkeit, die Aufsicht der öffentlich-rechtlichen Sender künftig deutlich stärker zu professionalisieren:

  • Die Gremien kontrollieren die Geschäftsleitung der jeweiligen Anstalt. Sie sind Sachwalter der Allgemeinheit, und zwar nicht nur in ihrer Anstalt, sondern auch in Bezug auf deren Wechselwirkung auf andere Medien.
  • Die Gremien haben die Belange des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als ein Teil der dualen Rundfunkordnung zu betrachten und damit bei ihren Entscheidungen immer auch die Belange des anderen Teils dieser dualen Ordnung zu berücksichtigen. Ihre Entscheidungen müssen sich an der Rundfunkordnung insgesamt und nicht nur am Wohl einer einzelnen Anstalt (oder eines „Systems") messen lassen.
  • Den Gremien sollte aufgegeben werden, jährlich zumindest auf der Ebene von Hauptausschüssen gemeinsam mit den Gremien der Landesmedienanstalten den Dialog zu führen und ebenfalls jährlich in Fachausschüssen mit Verbänden privater Anbieter den Austausch zu pflegen.  

Compliance und Transparenz

Die geplanten Transparenzregeln könnten, wie in der BDZV-Stellungnahme weiter ausgeführt wird, einen Beitrag zur sachgerechten Kontrolle der Rundfunkanstalten leisten. Der vorgeschlagene § 31a Medienstaatsvertrag lasse hier aber „erhebliche Auslegungsspielräume, die in der Praxis die nötige Transparenz gerade in Bezug auf die Betroffenheit des gesamten Medienmarktes durch Aktivitäten der Rundfunkanstalten nicht ausreichend“ gewährleisteten.

So sei es etwa für die Frage, ob und in welcher Form die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Schaden für die Medienlandschaft erzeugen, von zentraler Bedeutung, wie die Angebote der Rundfunkanstalten konkret genutzt würden.  

Auch hier sei es zentral, betont der Verband, dass die Gremien, die Rechtsaufsicht und die medienpolitischen Entscheidungsträger und Entscheidungsträgerinnen umfassende Auskunft erhalten. Ebenso zentral sei aber auch, dass diese Informationen den Betroffenen zur Verfügung gestellt würden, „damit eine sachgerechte Debatte und gegebenenfalls ein sachgerechter Rechtsschutz überhaupt möglich werden“.

Dem BDZV liegen mehrere neutrale Marktstudien vor, die nachweisen, dass die Textangebote der öffentlich-rechtlichen Sender die Finanzierungsmöglichkeiten für privatwirtschaftlich ermöglichten Journalismus deutlich einschränken.