Deutscher Presserat: Sieben Rügen für Schleichwerbung und Verstöße gegen die Sorgfaltspflicht

Der Deutsche Presserat hat auf seinen Sitzungen vom 13. bis 15 Juni sieben Rügen wegen Schleichwerbung und Verstößen gegen die Sorgfaltspflicht ausgesprochen.

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Deutscher Presserat

„Echo der Frau“ erhielt wegen eines schweren Verstoßes gegen das Wahrhaftigkeitsgebots eine Rüge, weil ein Titel den „unbegründeten Eindruck“ erweckt habe, Prinz William und Herzogin Kate erwarteten Nachwuchs, dabei bezog sich die Schlagzeile nur auf die Wahrsagung einer „Hellseherin“.

Die Online-Ausgabe von „Top Agrar“ erhielt wegen des Verstoßes gegen die journalistische Sorgfaltspflicht eine Rüge, weil sie für einen Artikel über eine Umfrage eine Überschrift verwendete, bei der die enthaltene Behauptung nicht durch die Studienergebnisse gedeckt waren.

Das Online-Portal tagesspiegel.de wurde wegen der detaillierten Schilderung eines Suizidablaufs gerügt, weil die Beschreibung näherer Begleitumstände eines Suizids „die Grenze der Ziffer 8, Richtlinie 8.7 des Pressekodex, nach der Zurückhaltung bei der Berichterstattung – gerade mit Blick auf mögliche Nachahmung – geboten ist“, überschreitet.

Bild.de erhielt eine Rüge, weil das Online-Portal in einem Artikel über einen Dreifach-Mord in Norddeutschland die Opfer identifizierbar dargestellt hatte. Da die Redaktion bei einem der drei Fotos keine Einwilligung der Angehörigen vorlegen konnte, liegt ein schwerer Verstoß gegen Richtlinie 8.2. vor, nach der die „Identität von Opfern besonders zu schützen ist“.

Die „Siegener Zeitung“ erhielt eine Rüge wegen des Verstoßes gegen die Sorgfaltspflicht, weil sie in einem Artikel über Jodtabletten „eine falsche Dosierungsangabe sowie falsche Informationen über die Einnahme der Tabletten in einer Region in unmittelbarer Nähe zu einem Atomkraftwerk“ veröffentlicht hatte.

Eine weitere Rüge ging an die Programmzeitschrift „Hörzu“ , und zwar wegen eines Verstoßes gegen das Trennungsgebot von Werbung und Redaktion. Das Blatt hatte in einem Artikel ein bestimmtes Präparat namentlich genannt, „ohne dass ein Alleinstellungsmerkmal erkennbar war“, wie es zur Begründung heißt.

„Gong“ erhielt für verschiedene Artikel in der Kategorie „Hallo Doktor“ eine Rüge, weil die Redaktion darin Gesundheitstipps zu Beschwerden wie Heuschnupfen oder Husten gab und jeweils ein rezeptfreies Medikament empfahl. Da ein „journalistisches Alleinstellungsmerkmal“ nicht erkennbar war, so der Presserat, sei die Grenze zur Schleichwerbung überschritten.

Der Deutsche Presserat behandelte in seinen Sitzungen 88 Beschwerden, von denen 49 als begründet und 34 als unbegründet erachtet wurden.