BDZV: Delegiertenversammlung stimmt Sondermitgliedschaften für digitale Marken zu

Die BDZV-Delegiertenversammlung hat in einer Sitzung am 28. Mai beschlossen, dass künftig auch Unternehmen digitaler journalistische Marken im Verband Mitglied werden können, die nicht einem bereits bestehenden Mitgliedsverlag angehören. Dazu zählen laut der vom BDZV festgelegten Definition Unternehmen, die journalistische Informationen zur digitalen Verbreitung erstellen und/oder digital verbreiten.

Weitere Auswahlkriterien für die Sondermitgliedschaft sind:

  1. Unabhängige Berichterstattung
  2. Privatwirtschaftlich
    keine öffentlich-rechtlichen Unternehmen
  3. Inhaltliche Qualitätsstandards
    Faktizität, Aktualität, Kontinuität, Beachtung presserechtlicher Sorgfaltspflicht und presseethischer Standards
  4. Verantwortliche Absenderschaft
    Impressumspflicht, presserechtliche Verantwortung
  5. Mehrheitlicher Anteil journalistischer Inhalte
  6. Pflichten von Pressevertretern
    Meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit als prägender Bestandteil
  7. Angebote auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes

Für die Umsetzung der Sondermitgliedschaft war eine Satzungsänderung notwendig.

Katrin Tischer, Geschäftsführerin BDZV, bekräftigt: „Mit diesem Schritt zeigen wir deutlich: Der BDZV ist digital und offen. Journalistische Kompetenz findet sich heute nicht mehr ausschließlich in der gedruckten Zeitung, sondern auch in digitalen Publikationen. Es ist daher nur konsequent, dass sich unser Verband für diese journalistischen Unternehmen weiter öffnet.“