Presserat: Rüge für Täter-Video von Halle

Der Presserat hat auf seiner jüngsten Sitzung vier Rügen ausgesprochen. Es gab acht Missbilligungen und zehn Hinweise. Drei Beschwerden wurden als begründet bewertet, auf eine Maßnahme jedoch verzichtet. 48 Beschwerden wurden als unbegründet erachtet, teilte der Presserat mit.

Bild.de erhielt eine Rüge für die Veröffentlichung von Ausschnitten aus dem Video, das der Attentäter während seines Anschlags auf die Synagoge von Halle live ins Internet übertragen hatte. Die Redaktion verstieß damit laut Presserat gegen Richtlinie 11.2 des Pressekodex, wonach die Presse sich nicht zum Werkzeug von Verbrechern machen darf.

An der Veröffentlichung des Fotos und des Namens des Attentäters von Halle besteht nach Ansicht des Presserats hingegen ein berechtigtes öffentliches Interesse. Ein Beschwerdeführer hatte kritisiert, dass bereits die Veröffentlichung des Namens und Fotos auf Bild.de dem Täter eine Bühne geboten habe. Nach Ansicht des Presserats überwiegt in diesem Fall das Informationsinteresse an der Person und den Beweggründen des Täters. Sensationsinteressen nach Ziffer 11 des Pressekodex wurden nicht bedient, die Beschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Wegen eines Verstoßes gegen das Gebot zur Trennung von Tätigkeiten gemäß Ziffer 6 in Verbindung mit Ziffer 1 des Pressekodex wurde der „Südkurier“ gerügt. Die Zeitung hatte einen freien Mitarbeiter einen Artikel zu einem geplanten Windpark schreiben lassen, dem aufgrund seiner Tätigkeiten als Lokalpolitiker und im Aufsichtsrat der am Windpark beteiligten Stadtwerke ein massiver Interessenkonflikt bei dem Thema zu unterstellen war. Das Gremium betonte, dass bereits der Anschein, die Berichterstattung könnte interessengeleitet sein, geeignet sei, das Ansehen der Presse massiv zu schädigen.

Die „Bild“ wurde gerügt für die Veröffentlichung eines Opferfotos ohne Einwilligung der Angehörigen. Unter der Überschrift „Ganze Familie stirbt in diesem Autowrack“ veröffentlichte die Redaktion ein Porträtfoto einer bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommenen Familie. Es habe weder ein öffentliches Interesse an der identifizierbaren Darstellung der Opfer vorgelegen, noch hätten die Angehörigen eine Einwilligung erteilt. Der Presserat beurteilte die Berichterstattung als einen schwerwiegenden Verstoß gegen den Opferschutz nach Ziffer 8, Richtlinie 8.2 des Pressekodex.

Ebenfalls als Verstoß gegen den Opferschutz wertete der Presserat die identifizierende Darstellung einer Frau, die im nordrhein-westfälischen Voerde vor einen Zug gestoßen worden war. Unter der Überschrift „Gleiskiller wegen Diebstahls und Körperverletzung bekannt“ hatte Bild.de Vornamen sowie die abgekürzten Nachnamen von Täter und Opfer genannt und jeweils ein Foto von ihnen veröffentlicht. Die identifizierende Darstellung des Täters sei von einem öffentlichen Interesse gedeckt, da ihm eine außergewöhnlich schwere Straftat zur Last gelegt werde.