Presserat: Rüge für Christchurch-Video

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Die Auschüsse des Deutschen Presserats haben auf ihren Sitzungen vom 4. bis 6. Juni insgesamt acht Rügen erteilt. Zusätzlich wurden 25 Missbilligungen und 32 Hinweise ausgesprochen. Der Presserat bewertete 16 Beschwerden als begründet, verzichtete jedoch auf eine Maßnahme. 47 Beschwerden wurden als unbegründet erachtet.

Bild.de erhielt eine Rüge für die Veröffentlichung von Video-Sequenzen des Christchurch-Attentäters, der im März die Tötung von über 50 Menschen live ins Internet übertragen hatte. Mit der Veröffentlichung seiner Video-Ausschnitte habe die Redaktion dem Täter genau die öffentliche Bühne geboten, die er haben wollte, und habe damit gegen gegen Richtlinie 11.2 des Pressekodex, wonach die Presse sich nicht zum Werkzeug von Verbrechern machen darf, verstoßen. Außerdem wurde Bild.de wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsschutzes nach Ziffer 8 des Pressekodex gerügt. Die Redaktion hatte unter der Überschrift „Anwältin: ‚Opfer waren zur falschen Zeit am falschen Ort‘“ über einen Verkehrsunfall berichtet, bei dem ein junges Paar ums Leben kam. Veröffentlicht wurden in diesem Zusammenhang Vorname, abgekürzter Nachname und Alter sowie ein Foto des männlichen Opfers.

Wegen einer Verletzung der journalistischen Sorgfalt nach Ziffer 2 des Pressekodex und einer unzulässigen Vorverurteilung nach Ziffer 13, Richtlinie 13.1 wurde die „Nordwest-Zeitung“ gerügt. Die Redaktion hatte unter der Überschrift „Klinikum-Leitung unbestechlich?“ eine anonyme Strafanzeige gegen eine Klinik-Leitung zum Anlass genommen, unter voller Namensnennung und mit Fotos der Angezeigten umfangreich über die erhobenen Vorwürfe zu berichten. Die Staatsanwaltschaft stellte schon wenige Tage später das Ermittlungsverfahren mangels Anfangsverdachts ein. Allein aufgrund einer anonymen Strafanzeige, die für sich genommen noch keine Aussage über den Wahrheitsgehalt der erhobenen Vorwürfe macht, sei – ohne ausreichend zu recherchieren – umfangreich und in identifizierender Weise berichtet worden. Die Betroffenen seien damit an den Pranger gestellt worden. Dies stellt laut Presserat eine massive Verletzung presseethischer Grundsätze dar.

Wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsschutzes nach Ziffer 8 Pressekodex wurde die „Ostthüringer Zeitung“ gerügt. Die Redaktion hatte unter der Überschrift „Eile eines Feuerwehrmannes wird bestraft‘“ über ein Bußgeldverfahren gegen einen Feuerwehrmann berichtet, der mit seinem Privatwagen auf dem Weg zum Einsatz geblitzt wurde. In dem Artikel fand sich auch ein Ausschnitt aus dem Vollstreckungsbescheid mit Namen und weiteren Daten der zuständigen Behördenmitarbeiterin. Ein öffentliches Interesse an dieser identifizierenden Darstellung bestand nicht, so der Presserat, da der Bescheid der Behörde und nicht der bearbeitenden Mitarbeiterin zuzurechnen war und diese auch keine exponierte Stellung in der Behörde innehatte.

„Bravo Sport“ wurde wegen eines Verstoßes gegen die in Ziffer 7 des Pressekodex geforderte klare Trennung von Redaktion und Werbung gerügt. Die Redaktion hatte über einen neuen Fußballschuh berichtet. Der Schuh wurde als „Legenden-Boot“ bezeichnet, der für „Zauberfüße“ gemacht sei und mit werblichen Formulierungen beschrieben. Die Veröffentlichung erweckte den Eindruck, als handele es sich um einen PR-Beitrag des Sportartikelherstellers.

Die Zeitschrift „Brigitte“ wurde gerügt wegen der Veröffentlichung eines Interviews mit einer Fernsehmoderatorin. In einer Frage stellte die Redaktion fest, dass diese Markenbotschafterin für ein - konkret benanntes - Schönheitspräparat sei und fragte, wie sie dazu gekommen sei. Die Moderatorin äußerte sich daraufhin sehr positiv über das Produkt, von dem auch ein Foto mit Preisangabe veröffentlicht wurde. In dieser Form der Produktplatzierung in einer redaktionellen Veröffentlichung sah der Presserat deutliche Schleichwerbung nach Richtlinie 7.2 des Pressekodex.

Als eindeutigen Fall von Schleichwerbung gemäß Richtlinie 7.2 des Pressekodex bewertete der Beschwerdeausschuss den in der Online-Ausgabe des „Merkur“ veröffentlichten Beitrag „Bei McDonald’s gibt’s heute zwei Klassiker mit Softdrink und Pommes – zum halben Preis“ über eine Oster-Aktion der Fast-Food-Kette. Der Artikel informierte ausführlich und positiv gefärbt über die Angebote im Rahmen der Aktion und ließ dabei journalistische Einordnung und Distanz weitgehend vermissen, so der Presserat.

Rheinmain.Media (RMM) wurde wegen ungenügender Trennung von Anzeigen und redaktionellen Inhalten gerügt. Gleich mehrere Ausgaben der von RMM verantworteten Zeitungsbeilage „Wochenende!“ enthielten werbliche Texte, die nicht als solche gekennzeichnet waren. Damit verstieß die Redaktion gegen die in Richtlinie 7.1 des Pressekodex geforderte Trennung von redaktionellem Text und Anzeigen.