BDZV begrüßt Einführung reduzierter Mehrwertsteuer für digitale Publikationen

Bundestag korrigiert Regierungsentwurf/ Ermäßigter Steuersatz auch auf Apps, Websites und Datenbankangebote mit Büchern, Zeitungen und Zeitschriften

Der BDZV begrüßt den Beschluss des Deutschen Bundestags vom 7. November 2019, elektronische und gedruckte Verlagserzeugnisse gleich zu behandeln. „Websites, Plus-Angebote, Apps und Datenbanken der Presse sind nun umsatzsteuerrechtlich mit gedruckten Zeitungen gleichstellt“, erklärt dazu der Verband. „Das ist ein guter Tag für professionellen Journalismus in der digitalen Welt.“ Seit Ende 2018 darf nach EU-Recht der reduzierte Mehrwertsteuersatz auch auf digitale Zeitungen, Zeitschriften und Bücher erstreckt werden.

Während der Regierungsentwurf Angebotsformen wie etwa Apps oder Websites nur teilweise erfasst hatte und Angebote mehrerer Titel über einen Datenbankzugang sogar ausdrücklich ausschloss, wird nunmehr auch für diese digitalen Verlagsangebote die reduzierte Mehrwertsteuer von sieben Prozent gelten.

Die Neuregelung unterstütze die Verbreitungs- und Geschäftsmodelle digitaler Presse und schaffe die notwendigen Voraussetzungen für Innovationen, erläutert der BDZV weiter. Zur Vermeidung nachträglicher Umsatzsteuerkorrekturen und der damit verbundenen Belastung des Vertriebs von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften sei jedoch für einen gewissen Zeitraum eine Nichtbeanstandungsregelung notwendig. Hier appellierten die Zeitungsverleger an das Bundesministerium der Finanzen, ein entsprechendes Schreiben an die Finanzbehörden zu richten.