„WAZ“: BGH billigt Veröffentlichung der Afghanistan-Papiere endgültig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Veröffentlichung der sogenannten Afghanistan-Papiere durch die „Westdeutsche Allgemeine Zeitung“ („WAZ“, Essen) in letzter Instanz gebilligt. Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hat am 30. April entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland die Veröffentlichung militärischer Lageberichte über den Afghanistaneinsatz der Bundeswehr durch die Presse nicht unter Berufung auf das Urheberrecht untersagen kann. Die Richter erachten die Veröffentlichung als Berichterstattung über Tagesereignisse für zulässig. „Das ist ein guter Tag für die Pressefreiheit in Deutschland“, erklärte Thomas Kloß, Verlagsgeschäftsführer der Funke Medien NRW. „Wir waren von Anfang an der Überzeugung, dass die Veröffentlichung der Dokumente vom Presserecht gedeckt ist und das öffentliche Interesse in diesem Fall klar überwiegt.“

Zum Hintergrund:

Im Jahr 2012 hatte die „WAZ“ militärische Lageberichte über den Afghanistan-Einsatz veröffentlicht. Die Papiere enthielten Lageberichte der niedrigsten Geheimhaltungsstufe („unter Verschluss“) über den Bundeswehr-Einsatz am Hindukusch und über andere Einsätze der deutschen Streitkräfte im Ausland. Insgesamt umfassten sie mehr als 5000 Seiten, die aus den Jahren 2005 bis 2012 stammten. Die Bundesregierung verklagte daraufhin die Funke Mediengruppe – allerdings nicht wegen eines möglichen Geheimnisverrats, sondern wegen einer angeblichen Verletzung des Urheberrechts.

Das Oberlandesgericht bestätigte 2015 diese Auffassung, woraufhin das Essener Medienhaus Revision beim BGH einlegte. Dieser verwies die Angelegenheit an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.

Im Oktober 2018 hatte der europäische Generalanwalt Maciej Szpunar bezweifelt, dass einfache militärische Lageberichte nach EU-Recht urheberrechtlich geschützt seien. Bei ihnen handele es sich um reine Informationsdokumente, die in einer neutralen und standardisierten Sprache verfasst seien. Im Juli 2019 verwies der EuGH die Sache schließlich an den BGH zurück. In der Urteilsbegründung heißt es: „Es ist Sache des nationalen Gerichts zu klären, ob militärische Lageberichte (...) als ‚Werke‘ (...) einzustufen sind und damit urheberrechtlich geschützt sein können.“ Denn: „Damit eine geistige Schöpfung als eine eigene des Urhebers angesehen werden kann, muss darin seine Persönlichkeit zum Ausdruck kommen“, stellten die Richter fest.