Überblick
Täglich entstehen in deutschen Zeitungs- und Zeitschriftenverlage Tausende aufwendig produzierte Artikel, die im Internetzeitalter aber in Sekundenschnelle von Dritten ausschnittsweise oder komplett übernommen, verwertet und vermarktet werden können. Dieser kommerziellen Nutzung standen die Verlage bisher schutzlos gegenüber, denn sie besaßen im Gegensatz zu anderen Werkmittlern wie der Film- und Musikindustrie kein Eigentumsrecht an den Früchten ihrer Arbeit. Im sich rasend weiterentwickelnden Digitalmarkt stellte dies einen erheblichen Wettbewerbsnachteil dar. Diese Rechtslücke soll das Verlegerrecht (Publisher's Right) für Presseverlage schließen.
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BDZV-Präsident Dr. Mathias Döpfner„Es gibt jetzt eine historische Chance, durch ein paar Verhaltensänderungen ein gesundes Ökosystem zwischen Plattformen und Kreativunternehmen zu schaffen. Alle Beteiligten werden klug genug sein, diese Chance zu nutzen – um Schlimmeres zu verhindern.“
Legenden und Fakten Zur Urheberrechtsreform und zum Verlegerrecht kursieren viele Gerüchte und falsche Behauptungen. Hier finden Sie die Fakten.
Das Publisher‘s Right ist keine „Link-Steuer“. Die Verlinkung bleibt unangetastet. Das wurde im verabschiedeten Kompromiss auch unterstrichen. Darüber hinaus werden sämtliche bestehende Schrankenregelungen, wie z.B. das Zitatrecht sowie die Erlaubnis zur Illustration, Forschung und Privatkopie, in vollem Umfang bestehen bleiben und nicht durch das EU-Publisher‘s Right angetastet.
Es ist bedauerlich, dass die grob irreführende Debatte über Artikel 17 die vielen wichtigen Elemente der Richtlinie überdeckt, die für ganz unterschiedliche Kreise von zum Teil existenzieller Bedeutung sind (Klarstellungen zum Urhebervertragsrecht, Stärkung der Position der Kreativen, Beteiligung der Journalisten an dem für die Presse essentiellen Verlegerrecht, bessere Möglichkeiten für Text- und Datamining und Entwicklung von KI, Wiedereinführung der Beteiligungsmöglichkeit für Buch- und Presseverlage an Erlösen der Verwertungsgesellschaften, rechtliche Absicherungen für Plattformnutzer, etc.). Wäre Artikel 17 gescheitert, würden auch all diese wichtigen Neureglungen zur Anpassung des Urheberrechtes an die digitale Wirklichkeit scheitern, auch zum Nachteil der Presse. Das europäische Recht bliebe vollkommen veraltet. Bedenken, die zu einem Teilaspekt der Richtlinie geäußert werden (eben die Haftung von Plattformbetreibern in Art. 17), beruhen im Wesentlichen auf Fehlinformationen. Insbesondere schreibt die Norm keine Zensur des Internet oder auch nur Upload-Filter vor. Plattformen sollen lediglich Lizenzvereinbarungen über Nutzeruploads schließen. Damit sind dann grundsätzlich auch die Handlungen aller Plattformnutzer rechtssicher. Nur für den Fall, dass es zu keiner Lizenzvereinbarung kommt, werden von den Plattformbetreibern bereits etablierte Verfahren zur Unterbindung von Urheberrechtsverletzungen rechtlich operationalisiert. Ein bestimmtes Verfahren wird aber nicht vorgegeben und die Anforderungen an die Plattformen müssen verhältnismäßig sein. Die von den Plattformbetreibern bereits seit langem genutzten Maßnahmen zur Unterbindung von Urheberrechtsverletzungen zeigen, dass die Plattformen schon heute in der Lage sind, ohne Einschränkung der Internetfreiheit die Vorgaben von Artikel 17 auch dort zu erfüllen, wo solche Lizenzen nicht zustande kommen. Für Startups werden zusätzlich erstmals Haftungserleichterungen festgeschrieben. Artikel 17 stärkt sogar die Möglichkeiten für Nutzer zum Upload urheberrechtlich geschützter Werke Dritter. In der Richtlinie sind Regelungen enthalten, die Zitate zu Zwecken wie Kritik, Rezension, Karikaturen oder Parodien erlauben und die verpflichtende Einführung eines schnellen und effektiven Beschwerdeverfahrens gegen Sperrungen hochgeladener Inhalte etabliert. Diese Möglichkeit haben Nutzer bei vielen Plattformen bisher nicht.
Das trifft nicht zu, im Gegenteil! Derzeit sind sogar große Medienunternehmen nicht in der Position, mit den marktbeherrschenden Playern der digitalen Welt eine faire Regelung zu verhandeln. Die Hoffnung ist, dass das Publisher‘s Right dazu beiträgt, diese Macht-Asymmetrie zu verändern, und es für alle Verleger – welcher Größe auch immer – einfacher macht, in Zukunft am Wert ihrer Inhalte beteiligt zu werden. Gerade auch die kleinen Verlage, zum Beispiel der Verband Deutscher Lokalzeitungen (VDL), fordern daher das Publisher‘s Right (siehe Pressemitteilung vom 14. Februar). EMMA, ENPA, EPC und NME, die die Reform unterstützen, vertreten gemeinsam den überwältigenden Großteil (ca. 95-99 Prozent) des europäischen Pressesektors, sowohl große wie auch kleine Presseverlage.
Nein. Innovationen im Bereich der Geschäftsmodelle für digitalen Journalismus können nur entstehen, wenn sie ausreichend vor der Ausbeutung durch Dritte geschützt sind. Viele journalistische Geschäftsmodelle im Internet werden, quasi als Start-ups, gerade von den Verlagen oder ihnen verbundenen Inkubatoren entwickelt. Dass es bislang kein Publisher‘s Right gibt, ist also eher ein Schaden für Start-ups im journalistischen Bereich.
Die Beteiligung der Rechteinhaber an den mit Hilfe ihrer Leistungen erzielten Einnahmen ist ein Grundsatz des Urheberrechts. Dass dabei auch die Rechteinhaber von den Verwertungen profitieren, ist nichts Ungewöhnliches, sondern die Regel. Zum Beispiel profitieren auch Musik-Labels davon, wenn die Musik der bei ihnen unter Vertrag stehenden Künstler im Radio gespielt wird. Das entbindet die Radiosender aber nicht von der Verpflichtung, für die Nutzung der Musik selbst zu bezahlen. Untersuchungen der EU-Kommission haben ergeben, dass fast 50 % aller Internetnutzer nur die Ausschnitte lesen, die Online-Dienste aus Presseveröffentlichungen auf ihren Seiten anzeigen, und nicht den Artikel im Presseerzeugnis. Die von manchen behauptete "Win-Win-Situation" gibt es deshalb nicht. Stattdessen führte der geltende Rechtszustand zu einem Marktversagen zu Lasten der Presse.
Der verabschiedete Vorschlag der EU-Kommission selbst stellt in Artikel 15 Abs. 2 fest, dass das Publisher‘s Right die Rechtsposition der Journalisten nicht berührt. Das Publisher‘s Right sichert zudem die Investitionen von Verlagen und stärkt damit die Finanzkraft der Presse, was im Ergebnis auch Journalisten zugutekommt. Zusätzlich ist eine Beteiligung der Journalisten an den durch das EU-Publisher‘s Right neu entstehenden Erlösen vorgesehen. Journalisten werden so auch direkt vom Publisher‘s Right profitieren.
Weitere Initiativen
Gemeinsames Statement von Kreativverbänden
#Yes2copyright0.6 MB
Appell von über 30 internationalen Verbänden zur Verabschiedung der EU-Urheberrechtsreform.
Gastbeitrag
Gastbeitrag von Micki Meuser, Filmkomponist, Musikproduzent, Songwriter und Vorsitzender der Deutschen Filmkomponistenunion – DEFKOM - zur EU-Urheberrechtsreform.
Initiative Urheberrecht
In der Initiative arbeiten mittlerweile mehr als 35 Verbände und Gewerkschaften zusammen, die die Interessen von insgesamt rund 140.000 Urheber/innen und ausübenden Künstler/innen vertreten. Die Initiative versteht sich als alle Sparten kreativen Schaffens bündelndes Diskussionsforum, das sich aktiv für die Belange der Urheber/innen und ausübenden Künstler/innen einsetzt.
In der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) haben sich Komponisten und Textdichter als Urheber von Musikwerken sowie Musikverleger zusammengeschlossen. Die GEMA vertritt als Verwertungsgesellschaft weltweit die Ansprüche ihrer Mitglieder auf Vergütung, wenn deren urheberrechtlich geschützten Musikwerke genutzt werden.
Die European Newspaper Publishers’ Association (ENPA – deutsch: Europäischer Verband der Zeitungsverleger) ist ein internationaler Non-Profit-Interessenverband zur Vertretung der Interessen der europäischen Zeitungsverleger. Der Verband repräsentiert über 5200 Zeitungen in 25 europäischen Ländern mit über 750000 Angestellten.
Die European Magazine Media Association (EMMA, deutsch: Europäischer Zeitschriftenmedien Verband) vertitt die Interessen von 15.000 Zeitschriftenverlagen in Europa mit über 50.000 Titeln
Empower Democracy
Die Initiative Empower Democracy ist ein Zusammenschluss von über 100 Medienunternehmen und -verbänden zur Stärkung des Urheberrechts von Journalisten und Verlagen im Internet.
News Media Europe (NME) vertritt die Interessen der Medienindustrie gegenüber den politischen Institutionen der Europäischen Union und repräsentiert Zeitungsverleger, wie auch Nachrichtenmedien auf allen Plattformen.
Ansprechpartner
Helmut Verdenhalven
Leiter Medienpolitik / Mitglied der Geschäftsleitung
Benedikt Lauer
Referent Medienpolitik
Philippe Meistermann
Leiter Büro Brüssel
E-Mail: meistermann(at)bdzv.de
T. +32 (0) 2 551 01 94