Positionen der deutschen und europäischen Verlegerverbände zum EU-Leistungsschutzrecht

Im Nachgang zur Abstimmung im Rechtsausschuss im Europäischen Parlament am 20. Juni werden von Seiten der Gegner eines europäischen Verlegerrechts weiterhin sehr viele Behauptungen in Umlauf gebracht, die nachweislich falsch sind. Um zur Versachlichung der teilweise überhitzten Debatte beizutragen, stellen wir in dieser Mitteilung die wichtigsten Aspekte verständlich dar und erläutern die gemeinsamen Positionen der deutschen Verlegerverbände BDZV und VDZ sowie der europäischen Dachverbände ENPA und WAN-IFRA:

  • Verlinken und private Nutzung bleiben ausdrücklich weiter möglich. Das wurde von Anfang an vom europäischen Gesetzgeber so kommuniziert. Dieses Anliegen vieler Internet-Aktivisten ist gar kein Streitpunkt.
  • Das Recht soll Medienvielfalt stärken und die Ausbeutung der Medien- und Kulturschaffenden durch Großkonzerne wie Google stoppen. Die Gegner des Rechts setzen sich, möglicherweise sogar unbewusst, für die Interessen marktbeherrschender Internet-Suchmaschinen und gegen professionell finanzierte Medienvielfalt ein.
  • Es ist unzutreffend, dass angeblich nur große und multinationale Verlage von dem Recht profitieren würden. Der Schutz der Medienvielfalt wird besonders auch von den tausenden kleinen Zeitungen und Zeitschriften mit ihren vielen journalistischen digitalen Startups in ganz Europa gefordert. Diese können ihre Rechte gegenüber US-amerikanischen Konzernen schwerer durchsetzen als größere Verlage. Wir möchten in diesem Zusammenhang auch auf die Initiative von 28 Chefredakteuren aus ganz Deutschland verweisen, die sich in einem Brief an alle deutschen Europaabgeordneten vor der Abstimmung klar für das Leistungsschutzrecht ausgesprochen haben (siehe dpa-Meldung vom 20. Juni).


Nachstehend finden Sie unsere Positionen auf weitere Behauptungen, die immer wieder in Umlauf gebracht werden. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne - auch am Wochenende - zur Verfügung.

Behauptung: Das Publisher‘s Right wird das Internet zerstören.


Nein. Auch die bereits bestehenden EU-Leistungsschutzrechte der Film-, Fernseh- und Musikbranche haben das Internet nicht zerstört oder auch nur negativ beeinträchtigt. Das Publisher‘s Right ist gegenüber diesen Rechten noch abgespeckt. Es wird daher dem Internet sicher keinen Schaden zufügen. Auch das bestehende deutsche Leistungsschutzrecht der Presse hat das Internet nicht negativ beeinträchtigt.


Behauptung: Das Publisher‘s Right wird das Teilen von Inhalten beschränken und Verbraucher schädigen.

Nichts, was die Zeitungen und Zeitschriften fordern, würde den Zugang unserer Leser zu unseren Online-Angeboten oder die Verlinkungen von Artikeln in den sozialen Medien, per App oder E-Mail an Freunde und Familie beeinträchtigen. Es ist im Interesse der Presse, dass Leser ihre Inhalte weiterempfehlen und mit Freunden und Bekannten teilen. Daher haben Zeitungen und Zeitschriften Share- und Like-Button unter ihren Artikeln. Das Publisher‘s Right wird daran nichts ändern.

Sicher ist zudem, dass das Publisher‘s Right keine Auswirkungen auf die Freiheit des Internets und insbesondere der Verlinkung haben wird. Das wurde im gerade im Rechtsausschuss des EU-Parlamentes verabschiedeten Kompromiss auch nochmals unterstrichen. Darüber hinaus werden sämtliche bestehende Schrankenregelungen, wie z.B. das Zitatrecht sowie die Erlaubnis zur Illustration, Forschung und Privatkopie, in vollem Umfang bestehen bleiben und nicht durch das geplante EU-Publisher‘s Right angetastet.

Wenn kommerzielle Unternehmen weiterhin die Leistungen der Presse ohne Gegenleistung ausbeuten können, fehlt eine Säule der Finanzierung von Journalismus. Die Folge wäre ein Rückgang von verfügbaren Pressetiteln und Berichten zum Nachteil der Verbraucher.


Behauptung: Das Publisher‘s Right wird die Freiheit des Internets beschränken.

Nein. Ziel des Rechtes ist die Absicherung von Teilhabe der Pressehäuser und ihrer Mitarbeiter an den von ihnen geschaffenen Werten und Inhalten. Die Freiheit des Internets hängt damit nicht zusammen und wird durch solche Rechte nicht eingeschränkt.


Behauptung: Kleine Verlage werden scheitern und sind gegen das Recht.

Das trifft nicht zu, im Gegenteil! Derzeit sind sogar große Medienunternehmen nicht in der Position, mit den marktbeherrschenden Playern der digitalen Welt eine faire Regelung zu verhandeln. Die Hoffnung ist, dass das Publisher‘s Right dazu beiträgt, diese Macht-Asymmetrie zu verändern und es für alle Verleger – welcher Größe auch immer – einfacher zu machen, in Zukunft am Wert ihrer Inhalte beteiligt zu werden. Gerade auch die kleinen Verlage, zum Beispiel der Verband Deutscher Lokalzeitungen (VDL), fordern daher das Publisher‘s Right.


Behauptung: Das Publisher‘s Right verhindert Innovationen und schadet Start-ups.

Nein. Ein Publisher‘s Right wird dabei helfen, neue Wege für mehr Innovationen der Presse zu eröffnen. Durch die damit entstehende Rechtssicherheit werden Investitionen gefördert und Möglichkeiten für Zeitungen und Magazine aller Größen vermehrt, neue innovative Produkte für ihre Leser zu entwickeln.

Die meisten journalistischen Geschäftsmodelle im Internet werden, quasi als Start-ups, gerade von den Verlagen oder ihnen verbundenen Inkubatoren entwickelt. Innovationen im Bereich der Geschäftsmodelle für digitalen Journalismus können aber nur entstehen, wenn sie ausreichend vor der Ausbeutung durch Dritte geschützt sind. Dass es bislang kein Publisher‘s Right gibt, ist also eher ein Schaden für Start-ups im journalistischen Bereich.

Zusätzlich stellt sich die Frage, was mit dem Begriff Start-ups überhaupt gemeint ist. Start-ups mit wenig Nutzern würden in der Regel auch nur sehr geringe Lizenzgebühren zahlen müssen. Das Publisher‘s Right wäre hier kein Hindernis für die Entwicklung von Start-ups. Hinter Start-ups die bereits eine große Vielzahl von Nutzern haben, stehen in der Regel größere Finanzierungsunternehmen mit erheblichen wirtschaftlichen Eigeninteressen.


Behauptung: Das Publisher‘s Right ist eine Google-/Link-Steuer.

Das Publisher‘s Right ist keine „Link-“ oder „Google-Steuer“. Die freie Verlinkung bleibt unangetastet. Das wurde in dem gerade vom Rechtsausschuss des EU-Parlamentes verabschiedeten Kompromiss nochmals klargestellt. Die Zeitungen und Zeitschriften fordern lediglich, dass sie als Rechteinhaber im Rahmen des EU-Urheberrechtes anerkannt werden, wodurch sie ein Recht bekommen, zu entscheiden, wie und wo ihre Inhalte zugänglich gemacht werden. Jeder Presseverlag hätte zudem die Möglichkeit, die Verwertung ohne Entgelt zu erlauben oder das Recht individuell oder kollektiv wahrzunehmen. Aber – und darauf kommt es an – es wäre seine Wahl.

Solche Rechte schützen Eigentum und Investitionen sowie eigene Inhalte und geschaffene Werte. Sie ermöglichen einen wirtschaftlichen Ausgleich zwischen denjenigen, die geistiges Eigentum erschaffen und denjenigen, die es verbreiten. Das Ziel des Publisher‘s Right ist die Ermöglichung eines fairen Wettbewerbs zu klaren Konditionen – auf Seiten der Presse wie auf Seiten der Verwerter.


Behauptung: Zeitungen und Zeitschriften profitieren doch von der Verwertung ihrer Erzeugnisse in News-Aggregatoren und Suchmaschinen, es gibt keinen Grund, dass diese noch dafür zahlen sollen.

Die Beteiligung der Rechteinhaber an den mit Hilfe ihrer Leistungen erzielten Einnahmen ist ein Grundsatz des Urheberrechts. Dass dabei auch die Rechteinhaber von den Verwertungen profitieren, ist nichts Ungewöhnliches, sondern die Regel. Zum Beispiel profitieren auch Musik-Labels davon, wenn die Musik der bei ihnen unter Vertrag stehenden Künstler im Radio gespielt wird. Das entbindet die Radiosender aber nicht von der Verpflichtung, für die Nutzung der Musik selbst zu bezahlen. Dasselbe gilt für die Nutzung von Presseerzeugnissen durch Suchmaschinen oder News-Aggregatoren, die – ganz ähnlich wie die Radiosender – selbst in erheblichem Maße von der Attraktivität der Inhalte profitieren, die durch Presseerzeugnisse generiert werden.

Untersuchungen der EU-Kommission haben ergeben, dass fast 50 % aller Internetnutzer nur die Ausschnitte lesen, die Online-Dienste aus Presseveröffentlichungen auf ihren Seiten anzeigen und nicht den Artikel im Presseerzeugnis. Die von manchen behauptete \"Win-Win-Situation\" gibt es deshalb nicht. Das hat die Kommission in ihrem umfassenden Impact Assessment ausführlich beschrieben. Stattdessen führt der geltende Rechtszustand zu einem Marktversagen zu Lasten der Presse.


Behauptung: Das von der EU-Kommission vorgeschlagene Publisher‘s Right beeinträchtigt die Rechte der Autoren.

Der Vorschlag der EU-Kommission selbst stellt in Artikel 11 Abs. 2 fest, dass das Publisher's Right die Rechtsposition der Journalisten nicht berührt. Das Publisher‘s Right sichert zudem die Investitionen von Verlagen und stärkt damit die Finanzkraft der Presse, was im Ergebnis auch Journalisten zugutekommt. Zusätzlich ist im gerade vom Rechtsausschuss verabschiedeten Text eine Beteiligung der Journalisten an den durch das EU-Publisher‘s Right neu entstehenden Erlösen vorgesehen. Journalisten werden so auch direkt vom Publisher‘s Right profitieren.


Behauptung: Das deutsche Leistungsschutzrecht ist gescheitert.

Nein. Es ist bei der Durchsetzung von Rechten üblich, dass diese Rechte zunächst durch Gerichte geklärt werden müssen. Das war auch von Anfang an klar. So hat zum Beispiel die Auseinandersetzung von Youtube (Google) und der GEMA sieben Jahre gedauert, bis eine Einigung erzielt wurde.

Das deutsche Leistungsschutzrecht der Presseverlage befindet sich gerade mitten in dieser Auseinandersetzung. Nach der Aufstellung und Bekanntmachung des Tarifs im Bundesanzeiger hat die VG Media den Anbietern von Suchmaschinen und News-Aggregatoren Verhandlungen über die Erteilung von vergütungspflichtigen Lizenzangeboten angetragen. Einige große Betreiber von Suchmaschinen, u. a. der Marktführer Google, erkennen aus verschiedenen Gründen jedoch weder die Anwendbarkeit des Gesetzes noch die Angemessenheit des Tarifs für die Verwertung der Presseerzeugnisse an. Dazu sind verschiedene Rechtsverfahren anhängig.


Behauptung: Statt des Verlegerrechts wäre eine so genannte Vermutungsregelung (Presumption) der bessere Weg.

Das Gegenteil ist der Fall. Eine gesetzliche Vermutungsregel gäbe den Presseverlagen nur die Befugnis, Rechte der Autoren im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Die Regelung würde zu aufwändigen Gerichtsverfahren führen und vertragliche Lösungen, insbesondere auch für neue digitale Geschäftsmodelle, verhindern. Auch würde eine bloße Vermutungsregelung den Zeitungen und Zeitschriften nicht den erforderlichen Schutz in Bezug auf die massenhafte Nutzung kleiner Teile (\"Snippets\") aus Presseveröffentlichungen durch Suchmaschinen und News Aggregatoren gewähren. Im Ergebnis wäre das eine gesetzliche Absicherung der Ausbeutung von Presseerzeugnissen durch Online-Dienste. Die Position der Presseverlage und Journalisten würde weiter geschwächt. Eine Vermutungsregelung wird auch von den Journalistenverbänden abgelehnt, da die Verleger auf die Rechte der Journalisten verwiesen werden.



Behauptung: Upload-Filter stellen eine Vorzensur des Internets dar

Eine freie und unabhängige Presse braucht sowohl den Schutz des Urheberrechts, um finanziell unabhängig zu bleiben als auch inhaltliche Pressefreiheit, die durch eine zu weit gehende Haftung von Intermediären gefährdet wäre. Das verabschiedete Rechtepaket wahrt aus unserer Sicht die notwendige Balance zwischen Meinungsfreiheit und Urheberrechtsschutz. Die Regelung betrifft niemanden, der sich selbst auf seiner Website äußert. Weder Blogger noch Bürger noch Medienunternehmen. Das ist essentiell. Auch Diskussionsforen etc. sollten von vornherein nicht erfasst werden, da es kein Hauptzweck von Diskussionsforen etc. ist, urheberrechtlich geschützte Werke anzubieten.


Behauptung: Ohne die Stimmen der rechtsextremen Front National hätte es keine politische Mehrheit im EP gegeben

Fakt ist, dass es in allen Parteien im EP sowohl Unterstützer als auch Kritiker der neuen Regelungen gibt.


Behauptung: In Spanien hat Google 2014 den Dienst „Google News“ im Streit mit den Verlagen ums Leistungsschutzrecht kurzerhand abgeschaltet. In Folge gingen die Besuchszahlen und Werbeeinnahmen um 15 Prozent zurück.

Nach einem kurzen Einbruch haben sich die Zahlen wieder auf das vorherige Niveau eingependelt.