BDZV verwundert über Verfassungsbeschwerde des NDR

„Wir sind verwundert, dass der Norddeutsche Rundfunk (NDR) Verfassungsbeschwerde gegen das Tagesschau-App-Urteil eingereicht hat. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung hierzu bereits die Grundrechte der Rundfunk- und der Pressefreiheit sorgsam abgewogen – mit dem Ergebnis, dass das Verbot presseähnlicher Telemedienangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zum Schutz der Presse verfassungsrechtlich geboten ist.“ Dies erklärte Dietmar Wolff, Hauptgeschäftsführer des BDZV, am 30. Januar 2018 in Berlin.

Wie am 29. Januar 2018 bekannt wurde, hat der NDR am 22. Januar 2018 beim Bundesverfassungsgericht Beschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln zur Tagesschau-App eingereicht, das auf Grundlage einer entsprechenden Verweisung des Bundesgerichtshofes ergangen war.

Der Bundesgerichtshof (BGH) habe in seinem Urteil vom 30. April 2015 rechtskräftig entschieden, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk das im Rundfunkstaatsvertrag verankerte Verbot nicht-sendungsbezogener presseähnlicher Telemedienangebote beachten müsse, so der Hauptgeschäftsführer des BDZV. Diese dürften nicht textdominiert sein, sondern müssten ihren Schwerpunkt in einer hörfunk- oder fernsehähnlichen Gestaltung haben.

Anlass des gesamten Verfahrens war eine gemeinsame Klage, die acht Zeitungsverlage 2011 bei der Wettbewerbskammer des Landgerichts Köln gegen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ARD und NDR eingereicht hatten. Sie wehrten sich damit gegen die textdominante Berichterstattung in der Tagesschau-App ohne jeglichen Sendungsbezug. Die Kläger geben unter anderem folgende Tageszeitungen heraus:

„Frankfurter Allgemeine Zeitung“, Süddeutsche Zeitung“, „Die Welt“, „Westdeutsche Allgemeine Zeitung“, „Kölner Stadt-Anzeiger“, „Rheinische Post“, „Ruhr Nachrichten“ und „Flensburger Tageblatt“.
„Wir brauchen eine neue politische und verfassungsrechtliche Debatte darüber, welche Aufgaben der öffentlich-rechtliche Rundfunk im digitalen Zeitalter in Zukunft hat und wo er mit seinen Angeboten eine Gefahr für die Pressevielfalt darstellt“, so Wolff abschließend.