Gutachten: Regionalwerbung in nationalen TV-Sendern zu Recht verboten

Bundesweiten TV-Programmen in Deutschland darf einem Gutachten zufolge grundsätzlich verboten werden, Werbung nur in einem bestimmten regionalen Gebiet auszustrahlen. Die im Rundfunkstaatsvertrag aufgeführte Regelung steht EU-Recht im Grunde nicht entgegen, wie aus einem Gutachten hervorgeht, das Generalanwalt Maciej Szpunar am Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorlegte. Ein Urteil steht noch aus und soll zu einem späteren Zeitpunkt gesprochen werden. Das Gutachten ist für die Richter nicht bindend. Außerdem sei zu klären, ob das Verbot verhältnismäßig ist oder ob es mildere Regelungen geben könnte.

Das Verfahren betrifft das Begehren des Modeunternehmens Fussl Modestraße Mayr mit Sitz in Österreich, im Programm ProSieben der ProSiebenSat.1 Media SE Werbung ausstrahlen zu lassen, dies aber beschränkt auf das Sendegebiet in Bayern. ProSieben verweigerte die technisch mögliche, regionalisierte Ausstrahlung mit Hinweis darauf, dass dem Sender wegen des in § 7 Abs. 11 RStV verankerten Verbots regionalisierter Werbung im bundesweiten Rundfunk die Hände gebunden seien. Im Rahmen des daraus resultierenden Klageverfahrens von Fussl hatte das Landgericht Stuttgart um Vorabentscheidung des EuGH im Hinblick auf die Frage, ob § 7 Abs. 11 RStV mit dem Recht der Europäischen Union, insbesondere der Dienstleistungsfreiheit, vereinbar ist.

Aufgrund der zentralen Bedeutung des Vorlageverfahrens hatten der BDZV und die Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR) das Institut für Europäisches Medienrecht beauftragt, diese Grundsatzfragen in einem Rechtsgutachten zu untersuchen. Es wurde vom wissenschaftlichen Direktor des EMR, Prof. Dr. Mark D. Cole, erstellt. „BDZV. Der Newsletter“ berichtete.