Presserat-Jahresbericht: Zahl der Beschwerden leicht zurückgegangen

Die Zahl der Beschwerden über Presseberichte ist zurückgegangen. Wie der Deutsche Presserat bei der Vorstellung seines Jahresberichts mitteilte, sei die Zahl von 1.851 Beschwerden in 2016 im vergangenen Jahr auf 1.788 gesunken. 2017 wurden 508 Beschwerden in den Ausschüssen bewertet und entschieden. 277 davon hätten sich als begründet erwiesen. Der Presserat sprach 21 Rügen aus (im Vorjahr waren es noch 33), 58 Missbilligungen und 153 Hinweise. Bei 45 begründeten Beschwerden sei auf eine Maßnahme verzichtet worden. Die Verteilung der festgestellten Verstöße auf die Ziffern des Kodex sei unverändert geblieben: Die ersten drei Plätze nahmen wie in den Vorjahren die Ziffern 2 (Sorgfaltsplicht), 7 (Trennung von Werbung und Redaktion) sowie Ziffer 8 (Schutz der Persönlichkeit) ein. Fast jede zweite Rüge bezog sich auf Verstöße gegen den Trennungsgrundsatz von Werbung und Redaktion.

Die 2017 neu gefasste und mit Leitsätzen ergänzte Richtlinie 12.1 zur Nennung von Gruppenzugehörigkeiten und Nationalitäten in der Kriminalitätsberichterstattung sorge nach wie vor für Diskussionen, teilte der Presserat weiter mit. Immer wieder argumentierten Redaktionen gegenüber dem Presserat, dass Polizei und Behörden die Zugehörigkeit von Tatverdächtigen im Netz veröffentlichen und es deshalb den Lesern gegenüber kaum vertretbar sei, diese in der eigenen Berichterstattung wegzulassen. Der Presserat plädiere dafür, jeden Fall eigenverantwortlich zu bewerten und sorgfältig abzuwägen. „Zu den Kernaufgaben des Journalismus gehört schon immer die eigenverantwortliche Auswahl und Zusammenführung von Informationen nach ihrer jeweiligen Bedeutung“, betonte der Sprecher des Presserats Manfred Protze. Die Nichterwähnung verfügbarer Detailinformationen verstoße daher nicht zwangsläufig gegen das Wahrhaftigkeitsgebot. Im Zweifel sollten Redaktionen ihre Auswahl den Lesern erklären.

Unverändert gelte jedoch: „Die Achtung der Menschenwürde und die Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze gebieten es, unbegründeten Verallgemeinerungen individuellen Fehlverhaltens keinen Vorschub zu leisten“, so Protze weiter.

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