BDZV: Delegiertenversammlung stimmt Sondermitgliedschaften für digitale Marken zu
Die BDZV-Delegiertenversammlung hat in einer Sitzung am 28. Mai beschlossen, dass künftig auch Unternehmen digitaler journalistische Marken im Verband Mitglied werden können, die nicht einem bereits bestehenden Mitgliedsverlag angehören. Dazu zählen laut der vom BDZV festgelegten Definition Unternehmen, die journalistische Informationen zur digitalen Verbreitung erstellen und/oder digital verbreiten.
Weitere Auswahlkriterien für die Sondermitgliedschaft sind:
- Unabhängige Berichterstattung
- Privatwirtschaftlich
keine öffentlich-rechtlichen Unternehmen - Inhaltliche Qualitätsstandards
Faktizität, Aktualität, Kontinuität, Beachtung presserechtlicher Sorgfaltspflicht und presseethischer Standards - Verantwortliche Absenderschaft
Impressumspflicht, presserechtliche Verantwortung - Mehrheitlicher Anteil journalistischer Inhalte
- Pflichten von Pressevertretern
Meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit als prägender Bestandteil - Angebote auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
Für die Umsetzung der Sondermitgliedschaft war eine Satzungsänderung notwendig.
Katrin Tischer, Geschäftsführerin BDZV, bekräftigt: „Mit diesem Schritt zeigen wir deutlich: Der BDZV ist digital und offen. Journalistische Kompetenz findet sich heute nicht mehr ausschließlich in der gedruckten Zeitung, sondern auch in digitalen Publikationen. Es ist daher nur konsequent, dass sich unser Verband für diese journalistischen Unternehmen weiter öffnet.“