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Datenschützer wollen gegen ungefragte Cookies vorgehen

 

 

Die Ankündigung deutscher Datenschützer, gegen die Anwendung von Google Analytics vorgehen zu wollen, hat Aufregung in der Branche verursacht. Die Datenschützer von Bund und Ländern verkündeten jüngst ihre Ansicht, dass die Benutzung des Tools gegen deutsches Recht verstoße. Nach dem Telemediengesetz könnten demnach Bußgelder von bis zu 50.000 Euro drohen. Kern der datenschutzrechtlichen Bedenken: Die Internetnutzer hätten keine Chance, die Beobachtung durch Google aktiv abzulehnen mittels einer 'Opt-out'-Erklärungseinstellung. Dieser Umstand trifft allerdings auch auf andere Anbieter zu, die beispielsweise Webanalyse-Tools oder Targetingsysteme ohne Opt-out verwenden. Generell stellen die Datenschützer den ungefragten Umgang mit Cookies oder die Identifizierung von IP-Adressen in Frage. Damit rühren sie unmittelbar an Geschäftsgrundlagen des Internetmarketings. Auch das sogenannte Telekom-Paket, die Brüsseler Richtlinie für die Telekommunikationsbranche, enthält zu diesem Punkt eine Regelung. Danach sollen Cookies nur noch mit Zustimmung der Internetnutzer auf dessen Computer abgelegt werden dürfen. Allerdings findet sich dort auch eine Kompromissformel, wonach die Browserseinstellungen der Nutzer (keine Cookies akzeptieren oder Cookies zulassen) als - stillschweigende - Einverständniserklärung der Nutzer gewertet werden können. Auf diesen Widerspruch angesprochen, erklärt das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig Holstein (ULD) auf Anfrage, die entsprechenden Passagen der EU-Richtlinie „genau prüfen“ zu wollen. Deutsche Datenschützer wollen generell noch weiter gehen: Sie fordern eine eindeutige Willenserklärung betroffener Nutzer, die sogenannte Opt-in-Lösung. Doch die Datenschützer schießen noch auf andere Dinge: So kritisiert das ULD die Rechte, die sich Google selbst einräumt. Danach kann der Quasi-Monopolist Nutzerdaten mit eindeutiger Kennung „mit anderen, bereits gespeicherten Daten“ etwa aus Google Mail "verknüpfen und diese Informationen an Dritte weitergeben".

Quelle: ibusiness.de


24. Februar 2010  1/2010
   





   
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