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BGH: Keine ständige Kontrolle von Online-Archiven notwendig

Medienhäuser müssen ihre Online-Archive zum Schutz von Persönlichkeitsrechten nicht perma­nent überprüfen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 15. Dezember 2009 (Aktenzteichen VI ZR 227/08 und 228/08) entschieden. Damit las­sen die Karlsruher Richter auch weiterhin eine komplette Namensnennung der inzwischen aus der Haft entlassen Mörder des Schauspielers Walter Sedlmayr zu. Entgegen der Vorinstanzen entschied der BGH, dass die beiden Brüder kei­nen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Deutschlandradio hätten.

Die Männer waren 1993 wegen Mordes an dem Münchner Volksschauspieler zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Im Sommer 2007 bezie­hungsweise Januar 2008 wurden sie auf Bewäh­rung entlassen. Unter der Rubrik „Kalenderblatt“ konnte auf der Internetseite des Deutschlandra­dios bis ins Jahr 2007 die Mitschrift eines Bei­trags vom Juli 2000 zu dem Mord abgerufen wer­den. Zwar habe der Sender durch die komplette Namensnennung die Persönlichkeitsrechte der beiden Verurteilten verletzt, doch müsse dieses Grundrecht in diesem Fall hinter das Informati­onsinteresse der Öffentlichkeit und dem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten, so der BHG. Eine solche Reichweite des Persön­lichkeitsschutzes hätte aus Sicht der Richter ei­nen „abschreckenden Effekt auf den Gebrauch der Meinungs- und Medienfreiheit“. Müssten die Beiträge in Online-Archiven permanent auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, „würde die Meinungs- und Medienfreiheit in unzulässiger Weise eingeschränkt“. Es bestünde die Gefahr, dass die Medien ganz von der Archivierung ab­sehen oder in den Beiträgen Inhalte weglassen würden. Denn der personelle und zeitliche Auf­wand für eine derartige Kontrolle wären immens. Kontakt: Bundesgerichtshof, Telefon 0721/1595013.


24. Februar 2010  1/2010
   





   
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