BGH: Keine ständige Kontrolle von Online-Archiven notwendig
Medienhäuser müssen ihre Online-Archive zum Schutz von Persönlichkeitsrechten nicht permanent überprüfen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 15. Dezember 2009 (Aktenzteichen VI ZR 227/08 und 228/08) entschieden. Damit lassen die Karlsruher Richter auch weiterhin eine komplette Namensnennung der inzwischen aus der Haft entlassen Mörder des Schauspielers Walter Sedlmayr zu. Entgegen der Vorinstanzen entschied der BGH, dass die beiden Brüder keinen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Deutschlandradio hätten.
Die Männer waren 1993 wegen Mordes an dem Münchner Volksschauspieler zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Im Sommer 2007 beziehungsweise Januar 2008 wurden sie auf Bewährung entlassen. Unter der Rubrik „Kalenderblatt“ konnte auf der Internetseite des Deutschlandradios bis ins Jahr 2007 die Mitschrift eines Beitrags vom Juli 2000 zu dem Mord abgerufen werden. Zwar habe der Sender durch die komplette Namensnennung die Persönlichkeitsrechte der beiden Verurteilten verletzt, doch müsse dieses Grundrecht in diesem Fall hinter das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten, so der BHG. Eine solche Reichweite des Persönlichkeitsschutzes hätte aus Sicht der Richter einen „abschreckenden Effekt auf den Gebrauch der Meinungs- und Medienfreiheit“. Müssten die Beiträge in Online-Archiven permanent auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, „würde die Meinungs- und Medienfreiheit in unzulässiger Weise eingeschränkt“. Es bestünde die Gefahr, dass die Medien ganz von der Archivierung absehen oder in den Beiträgen Inhalte weglassen würden. Denn der personelle und zeitliche Aufwand für eine derartige Kontrolle wären immens. Kontakt: Bundesgerichtshof, Telefon 0721/1595013.
24. Februar 2010 1/2010

















