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Hände weg von der Presse!

Von Burkhard Schaffeld

„Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet“, heißt es in Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung finden „diese Rechte ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre“.

Schon frühzeitig hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die besondere Bedeutung dieses Grundrechts für die freiheitliche Rechtsordnung herausgestellt. So heißt es in dem bekannten „Spiegel-Urteil“: „Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates; insbesondere ist eine freie, regelmäßig erscheinende politische Presse für die moderne Demokratie unentbehrlich.“1

Es entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Pressetätigkeit umfassend geschützt ist, „von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Meinung und Nachricht“2.

 

Zeugnisverweigerungsrecht

Das Zeugnisverweigerungsrecht der Presseangehörigen und der damit korrespondierende Schutz vor Durchsuchungen und Beschlagnahme sind unabdingbare Voraussetzungen dafür, dass die Presse ihre Funktion erfüllen kann. Denn, um auch hier das Bundesverfassungsgericht zu zitieren: „Das Zeugnisverweigerungsrecht der Presseangehörigen ... beruht nach seiner weitreichenden Zweckbestimmung auf der Eigenart der Institution der freien Presse, die bestimmter Sicherungen bedarf, um ihre in der modernen Demokratie unabdingbare Aufgabe wahrnehmen zu können.“3 In weiteren Entscheidungen bestätigt dann das Bundesverfassungsgericht seine Auffassung. So heißt es in dem Beschluss vom 1. Oktober 1987: „Das Verhältnis der Vertraulichkeit zwischen dem Rundfunk und seinen Informanten ist grundsätzlich zu respektieren, da dieses Medium auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, diese Informationsquelle aber nur dann ergiebig fließt, wenn sich der Informant auf die Wahrung der Vertraulichkeit verlassen kann. Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst aber auch den Schutz der Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit. Es ist staatlichen Stellen grundsätzlich verwehrt, sich Einblicke in die Vorgänge zu verschaffen, die zur Entstehung der Sendung führen.“4 Das, was dort zur Rundfunkfreiheit ausgeführt wird, gilt selbstverständlich auch im Hinblick auf die Pressefreiheit.

Sicherlich, nach Art. 5 Abs. 2 GG ist die Pressefreiheit nicht unbegrenzt gewährleistet, sondern beschränkbar. Jeder Student im ersten Semester lernt jedoch in den Vorlesungen zum Grundrechtskatalog, dass trotz dieses Vorbehalts nicht jede staatliche Maßnahme gegen die Presse unter Berufung auf allgemeingesetzliche Vorschriften gerechtfertigt werden kann. Jede Maßnahme, die gegen die Presse gerichtet ist, hat dem besonderen Wertgehalt des Grundrechts in ausreichendem Maß Rechnung zu tragen.5

 

Wechselwirkung

Es findet deshalb eine Wechselwirkung zwischen dem allgemeinen (einfachen) Gesetz und dem Grundrecht statt, die das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung folgendermaßen beschreibt: „Die allgemeinen Gesetze müssen in ihrer über das Grundrecht beschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts gesehen und so interpretiert werden, dass der besondere Wertgehalt dieses Rechts ... auf jeden Fall gewahrt bleibt. Die gegenseitige Beziehung zwischen dem Grundrecht und allgemeinem Gesetz ist also nicht als einseitige Beschränkung der Geltungskraft des Grundrechts durch allgemeine Gesetze aufzufassen; es findet vielmehr eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die allgemeinen Gesetze zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich-demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen.“

 

Erlebte Praxis

Man sollte meinen, dass diese Rechtsprechung wegweisend für die Handlungen der staatlichen Behörden ist. Wie erleben jedoch die Presseangehörigen ihre Beachtung durch diese Institutionen, aber auch durch die Fachgerichte? Sie erinnert mehr an die Anschauung der russischen Provinzgouverneure im Zarenreich, die nach dem Motto handelten: „Russland ist groß, und der Zar ist weit.“ Nur so lassen sich viele Durchsuchungen von Redaktionsräumen erklären.

Es seien nur einige exemplarische Fälle herausgegriffen: Breites Medienecho fand die Durchsuchung der Redaktion des Magazins „Cicero“, mit der sich schließlich das Bundesverfassungsgericht befasste und sie in den Urteilen vom 27. Februar 20076 für unzulässig befand. Überrascht sein konnten die Behörden von diesen Urteilen nicht, bedeuteten sie doch eine Bestätigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wie sie in dem bereits zitierten „Spiegel-Urteil“ begründet wurde. Weitere Beispiele lassen sich anführen, so die Durchsuchung oder deren Androhung beim WDR, bei RTL, dem Magazin „Focus“, bei der Bremer Tageszeitungen AG, beim „Weser-Report“, der „taz – die tageszeitung“, bei Radio Bremen, bei der „Augsburger Allgemeinen“ und dem „Solinger Tageblatt“, um nur einige zu nennen. Die entsprechenden gerichtlichen Durchsuchungsbeschlüsse hatten die Staatsanwaltschaften erwirkt.

Das Motiv war immer das gleiche. Die Strafverfolgungsbehörde gab an, die Durchsuchung sei zur Aufklärung von Straftaten unumgänglich. Nun sollte man meinen, es sei um schwerwiegende Rechtsverstöße wie Terrorismus, Raub, Tötungsdelikte oder Ähnliches gegangen. Gerade das war aber nicht der Fall. Grund der Durchsuchung und Beschlagnahme von Pressematerial war vielmehr meistens die Aufdeckung von undichten Stellen in der Behörde, also von Informanten, die Presseangehörigen schriftliche Informationen aus der Behörde zugehen ließen. So lag es im Fall „Cicero“ und so auch im Fall „Bremen“.

Strafnorm, weswegen ermittelt wurde, war in beiden Fällen der § 353 b Strafgesetzbuch (StGB), der die Verletzung eines Dienstgeheimnisses durch öffentliche Bedienstete unter Strafe stellt. Dienstgeheimnis im Bremer Fall war nach Auffassung der Staatsanwaltschaft der Bericht des Landesrechnungshofs, in dem einem Staatsrat vorgeworfen wurde, er habe wissentlich der Bürgerschaft einen nicht umsetzbaren Haushaltsentwurf vorgelegt. Im Fall „Cicero“ ging es um eine Unterlage aus dem Bundeskriminalamt (BKA), die dem Medienvertreter zugespielt worden war. Im Solinger Fall ging es um das Bagatelldelikt eines Hausfriedensbruchs wegen einer etwa zehnminütigen Störung einer Ratssitzung durch Demonstranten, die der Strafverfolgungsbehörde namentlich bekannt waren. Obwohl die meisten Ermittlungsverfahren bereits abgeschlossen waren und mit Einstellung oder Freispruch geendet hatten, verlangte die Staatsanwaltschaft etwa ein halbes Jahr später vom Verlag die Herausgabe der Fotos, die ein Journalist während der Störung gemacht hatte, weil sie gegen einen der Demonstranten noch ermittelte.

Sicherlich, Durchsuchungen bei der Presse bedürfen der richterlichen Genehmigung. Damit sind jedoch nicht die Obergerichte befasst, sondern der Amtsrichter, dem, wie die Erfahrung lehrt, die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung wohl nicht bekannt ist. Nur so lässt sich erklären, dass der Amtsrichter praktisch immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft nach der Genehmigung einer Durchsuchung stattgibt, ohne sich weiter um den Sachverhalt zu kümmern. Denn anderenfalls hätten die Durchsuchungsbeschlüsse beispielsweise im Fall „Cicero“ oder im Bremer oder Solinger Fall nicht erlassen werden dürfen, wie später auch die Obergerichte feststellten.

Wie wenig Gedanken sich die Amtsrichter machen, zeigen teilweise die „Begründungen“ der Durchsuchungsbeschlüsse. In § 97 Strafprozessordnung (StPO) sind verschiedene Alternativen genannt, nach denen ausnahmsweise Presseräume durchsucht werden dürfen. In vielen Durchsuchungsbeschlüssen wird dann jedoch einfach der Gesetzestext ohne Differenzierung und Einordnung des Sachverhalts unter die Bestimmung wiederholt. Der Betroffene kann dann rätseln, nach welcher Alternative die konkrete Durchsuchung gerechtfertigt sein soll.

 

Telekommunikationsüberwachung

Große Besorgnis für die Pressefreiheit weckt das aktuelle Gesetzgebungsvorhaben der Bundesregierung zur Telekommunikationsüberwachung.7 Damit soll, so die Begründung, „ein harmonisches Gesamtsystem der strafprozessualen heimlichen Ermittlungsmethoden“ geschaffen werden. Es ist hier nicht der Raum, zu allen Aspekten dieses Gesetzesvorschlags Stellung zu nehmen. Auf einige wenige geplante Regelungen ist jedoch einzugehen.

So soll ein neuer § 53 b in die Strafprozessordnung eingeführt werden, wonach zwar verdeckte Ermittlungsmaßnahmen unter anderem gegen Abgeordnete generell unzulässig sind, soweit diese sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen können. Erkenntnisse, die gleichwohl gewonnen werden, dürfen nicht verwertet werden. Für Pressevertreter hingegen soll nur ein relatives Ermittlungs- und Verwertungsverbot eingeführt werden, das unter den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gestellt werden soll. Die Problematik verdeckter Ermittlungsmaßnahmen im Verhältnis zum Zeugnisverweigerungsrecht ist also bekannt, trotzdem soll zwischen den verschiedenen betroffenen Gruppen, für die ein Zeugnisverweigerungsrecht gilt, differenziert werden. Das erinnert an das lateinische Sprichwort: „Quod licet Jovi, non licet bovi.“ Und was die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch die Behörden angeht, sind die bisher gemachten Erfahrungen – siehe zum Beispiel den Fall „Cicero“ oder, ganz aktuell, den Fall „BND-Ausschuss“ – nicht geeignet, die Bedenken zu zerstreuen. Da hat das Bundesverfassungsgericht gerade mal vor einem halben Jahr Durchsuchungen und Beschlagnahmen gegen Presseangehörige für verfassungsrechtlich unzulässig erklärt, die dem Ziel dienen, die Person des Informanten zu ermitteln. Des Weiteren hat es die bloße Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses nicht genügen lassen, um den Verdacht der Beihilfe des Journalisten zum Geheimnisverrat zu begründen. Das beeindruckt die Politiker jedoch offensichtlich nicht, wenn der Ausschussvorsitzende und der Bundestagspräsident Anfang August ein Ermittlungsverfahren gegen 17 Journalisten anstoßen, weil in der Presse aus geheimen BND-Akten zitiert wurde. Der Ausschussvorsitzende wird zu diesem Vorgang folgendermaßen zitiert: „Ich sah mich veranlasst – und dies war keine einsame Entscheidung – diesen Sachverhalt dem Bundestagspräsidenten zu melden mit der Bitte zu prüfen, ob die Ermächtigung zu Ermittlungsmaßnahmen erteilt würde. Ich habe kein Ermittlungsverfahren gegen Journalisten initiiert. Ich habe meine Verpflichtung als Ausschuss-Vorsitzender wahrgenommen und gesagt: Da ist irgendwo ein Leck; und dieses Leck muss man stopfen.“8 Die Ermächtigung zur Aufnahme des Ermittlungsverfahrens wurde dann durch den Bundestagspräsidenten erteilt. Und warum der Ausschussvorsitzende meint, er habe kein Ermittlungsverfahren angestoßen, bleibt unerklärlich, wenn er genau diese Maßnahme empfiehlt.

 

Vorratsdatenspeicherung

Was die Vorratsdatenspeicherung angeht, soll abgegangen werden von einem grundsätzlichen Verbot anlassloser Speicherung von Verbindungsdaten, die bei der Nutzung von Telefon, Mobilfunk, Internet, E-Mail-Verkehr anfallen, zu einer Speicherpflicht für die Ermittlungsbehörden zum Zweck der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten oder von Straftaten von erheblicher Bedeutung.9

Um Missverständnissen vorzubeugen: Die Presse erkennt an, dass Strafverfolgungsinteressen vorrangig sein können. Um aber der Pressefreiheit Rechnung zu tragen, muss die Vorratsdatenspeicherung nur auf die Aufklärung wirklich schwerer Verbrechen beschränkt bleiben, wobei die Journalisten später vollständig informiert werden müssen, dass ihre Telekommunikationsdaten erfasst und gespeichert wurden. Diesem Petitum wird der Entwurf nicht gerecht.

Heftig diskutiert wird derzeit, ob das geplante  BKA-Gesetz eine Vorschrift für die heimliche Durchsuchung von Computern enthalten soll. Innenminister Wolfgang Schäuble hält – entgegen der Auffassung der Justizministerin Brigitte Zypries – eine derartige Regelung für unumgänglich. Er wird wie folgt in der Presse zitiert, dass man dabei zur Not auch gegen Unschuldige vorgehen müsse10. Schäuble begründet dieses Vorhaben mit der Notwendigkeit der Terrorbekämpfung.

In diesem Zusammenhang ist zu fragen, ob die Politiker nicht die Gefahr sehen, dass durch derartige Gesetzesvorhaben der Wert, der mit diesen Maßnahmen geschützt werden soll – nämlich die Verteidigung des freiheitlichen Rechtsstaats –, selbst in Frage gestellt wird. Wenn der Schutz der Bürger praktisch alle rechtsstaatlich fragwürdigen Maßnahmen rechtfertigen soll, stellt sich die Frage, ob überhaupt noch von einem freiheitlichen Rechtsstaat gesprochen werden kann. Es sind aber nicht nur der Gesetzgeber und die Behörden, die die Presseangehörigen verunsichern, sondern auch die Zivilgerichte. Das gilt insbesondere für die Bildberichterstattung. Diese hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Geht es jedoch um die Veröffentlichung von Fotos, auf denen Personen abgebildet sind, ist vielfach selbst der mit der Materie vertraute Jurist nicht in der Lage, zuverlässig zu beurteilen, ob das Foto veröffentlicht werden darf. War die Rechtsprechung des  Bundesverfassungsgerichts noch berechenbar, wurde diese durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der einer Beschwerde der Caroline von Hannover stattgab, in Frage gestellt. Nach Meinung des EGMR soll die einwilligungsfreie Veröffentlichung von Fotos auch bekannter Persönlichkeiten nur zulässig sein, wenn damit zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse beigetragen werde, was bei Fotos, die ausschließlich das Privatleben zeigten, nicht der Fall sei. Das Bundesverfassungsgericht hat dann zwar wenig später diese Rechtsprechung des EGMR relativiert. Es stellte nämlich fest, dass sich die nationalen Gerichte zwar mit der Auffassung des EGMR auseinandersetzen müssten. Dabei dürften sie diese bei der Anwendung der Grundrechte aber nur so lange als Auslegungshilfe heranziehen, wie überhaupt Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet würden.11 Seien diese vorhanden, so blieben die nationalen Gerichte an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebunden.

Ob das der Fall ist und ob die Fachgerichte diese Auslegungsspielräume auch erkennen, kann jedoch unmöglich prognostiziert werden. Im Anschluss an die Entscheidung des EGMR sind weitere nationale Urteile zum Recht am eigenen Bild bekannt geworden, die, so hat es den Anschein, stark von der Rechtsprechung des EGMR beeinflusst waren. Denn der Bundesgerichtshof unterscheidet in seinen neuen Urteilen danach, ob die Privatsphäre oder die Sozialsphäre des Abgebildeten betroffen ist. So war es zulässig, Prinz Ernst August von Hannover im Zusammenhang mit der Berichterstattung über einen von ihm begangenen groben Verkehrsverstoß abzubilden, weil es sich dabei um einen Fall aus der Sozialsphäre gehandelt habe, nicht zulässig aber war die Veröffentlichung eines Fotos seiner Frau, das zu einem früheren Zeitpunkt aufgenommen war, im Zusammenhang mit einem Bericht über den bevorstehenden „Rosenball“ in Monaco. Dass im Fall Ernst August von Hannover so entschieden würde, war zuvor jedoch nicht sicher. In der Vorinstanz, dem Kammergericht, waren zwei Senate damit befasst, die unterschiedlich urteilten. Erst recht kompliziert wird es, wenn Fotos von Begleitern von Prominenten veröffentlich werden.

 

Drohende Prozesskosten

Häufig muss der „Marsch durch die Gerichtsinstanzen“ einkalkuliert werden, wenn ein solches Foto verbreitet wird. Unter Berücksichtigung dessen, dass derartige Prozesse teuer sind, werden vielfach insbesondere kleine und mittlere Verlage aus Kostengründen auf die Verbreitung der Fotos verzichten müssen. Zu bedenken sind aber nicht nur die Prozesskosten (Gerichts- und Anwaltskosten), sondern auch der Ersatz für immaterielle Schäden, die unter bestimmten Voraussetzungen bei Persönlichkeitsverletzungen dem Betroffenen von den Gerichten zuerkannt werden. Die Summen gehen mittlerweile bis in den sechsstelligen Bereich und können von einem kleinen oder mittleren Verlag kaum getragen werden. Die Gerichte begründen das damit, dass bei wiederholter, hartnäckiger Rechtsverletzung um des eigenen wirtschaftlichen Vorteils willen ein hoher Schadensersatz gerechtfertigt sei.

Diese Rechtsprechung bedeutet einen Paradigmenwechsel: Entscheidend ist danach nicht mehr ausschließlich das verletzte Interesse des Betroffenen, sondern die Vorbeugung. Der Präventivgedanke war in der Vergangenheit aus dem Strafrecht bekannt und hat dort auch seinen Sinn. Potenzielle Täter sollen durch Verhängung fühlbarer Strafen davon abgehalten werden, Straftaten zu begehen. Das Schadensersatzrecht dient jedoch dazu, dem Verletzten den erlittenen Schaden auszugleichen. Und der Schaden ist nicht deswegen höher, weil er aus eigensüchtigen Motiven des Schädigers verursacht wurde. Auch derjenige, dessen Eigentum vorsätzlich beschädigt wurde, bekommt nicht deswegen einen höheren Schadensersatz zugesprochen, weil der Täter in Schädigungsabsicht handelte. Damit hat die Rechtsprechung einen Einfluss auf die Berichterstattungsfreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG genommen, die unter grundgesetzlichen Aspekten bedenklich ist. Denn in der Beratung wird man gerade den kleinen und mittleren Häusern empfehlen müssen, auf die Veröffentlichung entsprechender Fotos zu verzichten. Damit sind verschiedene Prominente ihrem Ziel, dass möglichst nur noch in positivem Zusammenhang über sie berichtet wird, ein gutes Stück nähergekommen.

  1. BVerfGE 20,162.
  2. Zum Beispiel BVerfGE 48, 271.
  3. BVerfGE 36, 193.
  4. BVerfG AfP 1987, 687.
  5. BVerfGE 7, 198.
  6. Az.: 1 BvR 538/06 und 1 BvR 2045/06.
  7. Entwurf der Bundesregierung zur Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24 in der Fassung vom 24. April 2007 – BR Drs. 275/07.
  8. „Kölner Stadt-Anzeiger“ vom 3. August 2007.
  9. Zum Beispiel §§ 100 a, 100 g des Entwurfs.
  10. „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ vom 19. April 2007.
  11. BVerfG NJW 2004, 3407.

17. September 2007
   





   
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