Freiheit wozu?
Vom Glanz und Elend der Pressefreiheit
Von Heribert Prantl
Zu viel Weihrauch, so sagt das Sprichwort, rußt den Heiligen. Was für einen Heiligen gilt, kann auch für ein Grundrecht gelten: In den Weihrauchschwaden ritualisierter Lobpreisungen erkennt man es kaum mehr, es verliert sein Gesicht. So ist es der Pressefreiheit in Deutschland in den vergangenen zwanzig Jahren ergangen. Jeder hat das Grundrecht nach Artikel 5 gepriesen, kaum einer hat es mehr sehr ernst genommen.
Es ist halt so: Am Sonntag wird vom Wert der Pressefreiheit für die Demokratie geschwärmt, und schon am Montag gilt sie nichts mehr – dann wird eine Redaktion von Staatsanwaltschaft und Polizei wegen des „Verdachts der Beihilfe zur Verletzung von Dienstgeheimnissen” durchsucht; dann werden Journalistentelefone staatlich angezapft; dann wird vom Bundestag ein Gesetz gemacht, das den Vertrauensschutz zwischen der Presse und ihren Informanten missachtet und die Telekommunikationsdaten „auf Vorrat“ speichert.
Zumal seit dem 11. September 2001, seitdem ein Sicherheitsgesetz nach dem anderen erlassen wird, ist das Sichere nicht mehr so sicher, wie man glaubt: Die rechtsstaatlichen Sicherheiten werden seit dem 11. September 2001 kleiner, die Grundrechte auch, das Grundrecht der Pressefreiheit inklusive. Das neue Gesetz zur Speicherung aller Kommunikationsdaten auf Vorrat ist nicht einfach ein weiterer Schritt in diese Richtung, es ist ein ganzer Satz, es ist ein Weitsprung: Das neue Telekommunikationsüberwachungsrecht und die Regeln zur Vorratsdatenspeicherung stellen per Gesetz die Mittel zur Verfügung, mit denen das Berufsgeheimnis aufgebrochen und der Informantenschutz ausgehebelt werden kann.
Gespeichert werden Rufnummer, Uhrzeit, Datum der Verbindung; gespeichert wird bei Handys der Standort von Anrufer und Angerufenem zu Beginn des Gesprächs; gespeichert werden die E-Mail- und IP-Adressen von Sendern und Empfängern, gespeichert werden die Verbindungsdaten bei Internet-Nutzung – sechs Monate lang.
Die Anweisung an die Telekommunikationsdienstleister, die Daten zu speichern, findet sich im Telekommunikationsgesetz, die staatlichen Zugriffsrechte auf die Daten (ebenso wie die auf den Inhalt der Gespräche, hier aber mit speziellen, höheren Voraussetzungen) finden sich in der Strafprozessordnung. Das alles trifft auch andere Berufsgruppen, deren Berufsgeheimisse eigentlich durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützt sind. Aber das macht die Sache nicht besser. Was alle trifft, trifft den Journalismus in besonderer Weise.
Bisher konnte der Staat nur auf die Daten zugreifen, die bei den Telekommunikationsanbietern ohnehin vorhanden waren. Künftig muss jeder Bürger und jeder potenzielle Informant damit rechnen, dass sein Kommunikationsverhalten allein zu staatlichen Zwecken dokumentiert wird.
Das Gefühl des Überwachtwerdens
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) verweist darauf, dass es zum Zugriff auf die Daten eines richterlichen Beschlusses bedürfe; Geheimdienste brauchen freilich einen solchen Beschluss nicht. Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar warnt, dass die ursprünglich vorgesehene Zweckbindung des Datenzugriffs an die Verfolgung schwerer Straftaten „immer poröser wird”: Wann immer irgendeine Straftat „mittels Telekommunikation begangen” wurde, kann auf die Daten zugegriffen werden – also praktisch immer; Telefon oder Internet sind immer im Spiel.
Schon vor Jahren hat der „Arbeitskreis Medien“ der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder die Vorratsdatenspeicherung kritisiert: Sie sei geeignet, „das Vertrauen des Einzelnen in die Nutzung moderner Kommunikationsmittel nachhaltig zu beeinträchtigen”. Das Bundesverfassungsgericht beschrieb diese Gefahr im Jahr 2003 so: „Es gefährdet die Unbefangenheit der Nutzung der Telekommunikation und in der Folge die Qualität der Kommunikation einer Gesellschaft, wenn die Streubreite der Ermittlungsmaßnahmen dazu beiträgt, dass Risiken des Missbrauchs und ein Gefühl des Überwachtwerdens entstehen.”
Was dem Staat recht ist,
ist der Telekom billig
Der Gesetzgeber erlaubt die Speicherung von Pressedaten, weil er die Pressefreiheit nur noch als Wort, aber nicht mehr als Wert auf der Platte hat. Und was dem Staat recht ist, ist Privatfirmen billig: Die Telekom bespitzelte nicht nur die eigenen Aufsichtsräte, sondern auch Journalisten. Der Fußballclub Bayern München will nur noch handverlesenen Medienvertretern den Zugang zum Vereinsgeschehen ermöglichen; Kritiker sollen also gefälligst draußen bleiben. Und die „Stiftung Preußische Schlösser und Seen“ will künftig von Fotojournalisten Geld kassieren, wenn sie diejenigen Schlösser und Seen fotografieren, welche die Stiftung mit öffentlichen Geldern verwaltet. Sie allesamt machen die Pressefreiheit so klein, dass diese die eigenen Interessen nicht stört.
Sicherlich: Man darf die Klage nicht übertreiben. Deutschland ist nicht China, und kein Journalist seit Rudolf Augstein ist wegen Landes- oder Geheimnisverrats eingesperrt worden. Immerhin aber sind in den vergangenen Jahren immer wieder Strafverfahren gegen Journalisten wegen „Beihilfe zum Geheimnisverrat” eingeleitet worden, und zwar auch dann, wenn klar war, dass eine Verurteilung kaum möglich sein wird. Die Strafverfahren wurden vor allem deswegen eingeleitet, um Redaktions- und Privaträume von Journalisten durchsuchen und Materialien beschlagnahmen zu können – der Staat wollte (das war vor dem Vorratsdatenspeicherungsgesetz) herausfinden, wer die Presse informiert hat.
Das Bundesverfassungsgericht
restauriert ein Grundrecht
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Absicht erkannt und war verstimmt. Im „Cicero“-Urteil vom Februar 2007 hat es ein solches staatliches Vorgehen verboten: Solche Durchsuchungen haben nämlich einschüchternde Wirkung auf Journalisten wie Informanten, sie zerstören die Vertraulichkeit zwischen Medien und ihren Informationsquellen. Wörtlich wiederholten daher die Verfassungsrichter in ihrem Urteil die Sätze aus dem „Spiegel“-Urteil von 1966 und hoben hervor, dass der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Presse und Informanten „unentbehrlich” sei. Dieses Urteil ist der Versuch der Restaurierung eines Grundrechts. Die Richter versuchten, ihm seinen praktischen Wert wiederzugeben. Sie beschränkten sich nicht darauf, die Bedeutung des Redaktionsgeheimnisses allgemein hervorzuheben. Sie wiesen Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte an, die Normen des Straf- und Sicherheitsrechts im Lichte der Pressefreiheit auszulegen. Durchsuchungen von Redaktionen und Privaträumen, um einen Informanten zu ermitteln, sind künftig unzulässig. Die Pressefreiheit hat neue Kraft erhalten.
Nach diesem Urteil gilt in Deutschland eine Rechtslage wie in der Schweiz: Dort sind Journalisten, die ihre Quellen nicht preisgeben wollen, vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt. Die höchsten deutschen Richter haben dafür gesorgt, dass investigativer Journalismus nicht mehr, wie bisher oft, fast automatisch als Anstiftung oder Beihilfe zum Geheimnisverrat bewertet werden kann. Das Urteil ist freilich kein Privileg für Journalisten zur bequemeren Berufsausübung, sondern ein Beitrag zum Funktionieren der Demokratie; eine Demokratie, in der Skandale unter den Teppich gekehrt werden können, ist keine gute Demokratie. Staatstätigkeit ist grundsätzlich „res publica”, also vor den Bürgern offenzulegen. Die höchsten Richter hätten daher durchaus noch weiter gehen und die Strafbarkeit einer Anstiftung oder Beihilfe zum „Geheimnisverrat” kategorisch ausschließen können.
Das „Cicero“-Urteil ist in Wahrheit ein „Spiegel“- II-Urteil. Es nimmt die Grundsätze, die es damals, in den Gründerzeiten der bundesdeutschen Demokratie aufgestellt hat, und hebt sie hinein in das Informations- und Medienzeitalter. Es ist ein Urteil zur Sicherung eines Grundrechts. Der Schutz der Pressefreiheit reicht, so sagt es das „Spiegel“-Urteil aus dem Jahr 1966, „von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen.” Im „Cicero“-Urteil klingt das nun so: „Die Gewährleistungsbereiche der Presse- und Rundfunkfreiheit schließen diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit ein, ohne welche die Medien ihre Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen können. Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung aller Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse beziehungsweise Rundfunk und seinen Informanten. Staatlichen Stellen ist es darüber hinaus grundsätzlich verwehrt, sich Einblicke in Vorgänge zu verschaffen, die zur Entstehung von Nachrichten oder Beiträgen führen, die in der Presse gedruckt oder im Rundfunk gesendet werden.”
Das Ziel: Einschüchterung
Das heißt: Die Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation mit Journalisten und das Recht zur Geheimhaltung der Informationsquellen sind für die Medienfreiheit grundlegend. Wenn gleichwohl jede elektronische Kontaktaufnahme von oder zu einem Pressevertreter für einen längeren Zeitraum rückverfolgbar wird, muss man kein Datenschützer und kein Presseverbandsfunktionär sein, um zu erkennen, was das bedeutet: Einschüchterung.
Das alles scheint den Gesetzgeber nicht besonders zu kümmern; besondere Vorkehrungen zum Schutz der Pressefreiheit sind in dem Gesetz, das die Speicherung der Telekommunikationsdaten anordnet, nicht vorgesehen. Den Gesetzgeber kümmert es auch nicht, dass Irland und die Slowakei beim Europäischen Gerichtshof Nichtigkeitsklage erhoben haben gegen die EU-Richtlinie, auf der die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung fußen; ein Antrag im Bundestag, sich dieser Klage anzuschließen, wurde 2006 mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD abgelehnt.
Und die Europäischen Datenschutzbeauftragten haben angezweifelt, ob die EU-Richtlinie mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar ist. Auf diesen Artikel 8 EMRK stützt sich auch Artikel 8 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union, der den Schutz personenbezogener Daten regelt. Diese Grundrechte basieren auf der Erkenntnis, dass jede Demokratie auf die unbefangene Mitwirkung ihrer Bürger angewiesen ist, dass sie von deren Meinungsfreude und deren Engagement lebt – und deshalb Furchtlosigkeit voraussetzt. Jutta Limbach, die frühere Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts, hat das einmal so formuliert: Dort, wo „ein Klima der Überwachung und Bespitzelung herrscht, kann ein freier und offener demokratischer Prozess nicht stattfinden”.
Demokratie wagen?
Demokratie sichern!
Die „Spiegel“-Affäre der frühen sechziger Jahre war das demokratische Fegefeuer der jungen Bundesrepublik. Verleger Augstein, vom Staat hinter Gitter gesetzt, wurde in Vollzug dieser Haft in den publizistischen Hochadel erhoben; und das „Spiegel“-Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurde zum Triumph der Pressefreiheit. Damals kam der Ruf auf, mehr Demokratie zu wagen. Heute geht es darum, Demokratie zu sichern – durch verantwortliches Nutzen von Freiheit. Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem „Cicero“-Urteil das Seine getan. Es hat den Staat und dessen Sicherheitsorgane gemahnt, ein fundamentales Grundrecht zu achten. Es hat den Inhalt, den Umfang, die Reichweite und den Wert der Pressefreiheit beschrieben. Es hat getan, was es tun konnte.
Die Presse muss das Ihre tun. Sie muss Presse so produzieren, dass das Produkt zeigt, warum es Pressefreiheit gibt. Pressefreiheit ist nicht einfach nur Gewerbefreiheit. Pressefreiheit ist gewährt, weil Presse eine öffentliche, eine demokratische Aufgabe hat. Das ist das Besondere an einem Zeitungsunternehmen: Es ist ein kommerzielles Unternehmen mit demokratischen Aufgaben. Wenn ein Unternehmer diese Aufgaben nicht erfüllen will, dann soll er das Unternehmen dem Markt zurückgeben – auf dass sich dort ein Unternehmer findet, der sich auch die demokratischen Aufgaben zur Aufgabe macht. Exzessiver Spar- und Renditedruck ist für die Presse noch schlimmer als Zensur. Eine Zensur verbietet wichtige Artikel, Heuschrecken sorgen dafür, dass es Artikel, die verboten werden könnten, gar nicht mehr gibt. Heuschrecken arbeiten also radikaler als Zensoren.
Pressefreiheit muss man sich verdienen
Pressefreiheit ist nicht einfach deswegen da, weil sie im Grundgesetz steht. Man muss sie sich erarbeiten, man muss sie sich verdienen – mit journalistischer Sach- und Fachkunde, mit dem Aufspüren von Entwicklungen, mit dem Sammeln, Bewerten und Ausbreiten von Fakten und Meinungen, mit Qualität und Glaubwürdigkeit. Pressefreiheit ist nicht die Freiheit, Redaktionen durch redaktionelle Zeitarbeitsbüros zu ersetzen, als gelte es, ein Call-Center eine Weile am Laufen zu halten.
Ein Zeitungsunternehmen hat, weil eben die Presse im Grundgesetz ganz vorne steht, einen anderen Rang als jedes andere Unternehmen. Eine Nudelfabrik braucht kein Ethos, ein Presseunternehmen schon. Das demokratische Ethos ist nicht eine Störung, sondern eine Basis des Geschäftsbetriebs. Wenn das missachtet würde, dann wäre die Pressefreiheit in Deutschland eher durch das Geld bedroht als durch den Staat. Heuschrecken sind gefährlicher als Staatsanwälte.
Wie gesagt: Das Bundesverfassungsgericht hat das Seine getan. Die Presseunternehmen müssen das Ihre tun. Sonst wird aus dem Schutz, den das höchste Gericht gewährt, eine Gebrechlichkeitspflegschaft.
12. November 2008

















