Erlaubt/Verboten – Markenrechte bei Sportevents
Vor sportlichen Großereignissen stehen Verlage immer wieder dem Problem gegenüber, welche Logos und Begriffe werblich und redaktionell benutzt werden dürfen. FIFA und IOC zum Beispiel wachen mit Argusaugen über die Einhaltung der Lizenzverträge und spannen sogar den internationalen Gesetzgeber für ihre Zwecke ein. Kommt es zum Streit, kann das für die werbenden Unternehmen und die Verlage teuer werden.
Von Burkhard Schaffeld
Großereignisse wie die Fußball-Weltmeisterschaft oder die Olympischen Spiele haben ein Millionenpublikum. Die Durchführung der Veranstaltungen ist jedoch teuer. Ohne Einnahmen aus Sponsoring und Merchandising wären sie überhaupt nicht mehr finanzierbar. Deswegen schließen die Veranstalter FIFA (Fédération Internationale de Football Association) und Internationales Olympisches Komitee (IOC) hochdotierte Sponsoringverträge mit Unternehmen ab, die im Gegenzug dafür das Image des Events und dessen Marken in ihrer Werbung und anderen Marketingmaßnahmen einbinden dürfen. Um welche Summen es sich dabei handelt, zeigt der Finanzbericht der FIFA aus dem Jahr 2009, in dem bereits Sponsorengelder im Zusammenhang mit der Fußballweltmeisterschaft 2010 in Südafrika verbucht wurden. Für die Fernsehrechte erhielt der Weltfußballverband rund 500 Millionen Euro, auf die sogenannten Hospitality-Rechte entfielen etwa 31 Millionen Euro, über verkaufte Lizenzen nahm er rund acht Millionen Euro ein, die sonstigen Einnahmen betrugen etwa 34 Millionen Euro.(1)
Deshalb ist es auch verständlich, wenn FIFA und IOC aus eigenem und im Interesse ihrer Sponsoren bestrebt sind, zu verhindern, dass andere als ihre Partner von der Anziehungskraft der Ereignisse profitieren. Denn jeder Geldgeber würde sich die Frage stellen, warum er hohe Millionenbeträge zahlen soll, wenn andere ohne zusätzliche Kosten die Fußball-WM oder die Olympischen Spiele werblich nutzen dürften. Er wird deshalb auf die Exklusivität der Werbemöglichkeit Wert legen. Denn erst dadurch lohnt sich für ihn der hohe finanzielle Aufwand. Dennoch stellt sich die Frage, ob die Veranstalter nicht inzwischen weit über das Ziel hinausgeschossen sind und sich auf Rechtspositionen berufen, die ihnen bei der Vermarktung ihrer Rechte nicht zustehen. Die Wege, die sie zur Sicherung der Exklusivität einschlagen, sind unterschiedlich.
IOC
Das IOC hat in den vergangenen Jahrzehnten derart an Bedeutung gewonnen, dass es sogar den Gesetzgeber für seine Ziele einspannen konnte. Als sich vor einigen Jahren die Stadt Leipzig um die Ausrichtung der Sommerspiele bewarb, wurde eigens das „Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen“ (OlympSchG) verabschiedet, weil das IOC die Olympischen Spiele nur noch an Länder vergibt, die einen derartigen Schutz garantieren. Nach diesem Gesetz ist grundsätzlich der Erwerb kostenpflichtiger Lizenzen des Deutschen Olympischen Sportbunds (DOSB) oder des IOC erforderlich, wenn die olympischen Ringe oder olympische Bezeichnungen für Produkte, Dienstleistungen oder Veranstaltungen verwendet werden sollen. Obwohl Leipzig frühzeitig mit seiner Bewerbung scheiterte, blieb das Gesetz in Kraft und gilt auch heute noch. Es zu streichen, verbietet sich allerdings im Hinblick auf die Bewerbung Münchens um die Ausrichtung der Olympischen Winterspiele 2018.
FIFA
Die FIFA ist einen anderen Weg gegangen und hat sich zahlreiche Wort- und Bildmarken auf nationaler und internationaler Ebene schützen lassen.
Erläuterungsbedürftig ist in diesem Zusammenhang, was Marken in diesem Sinne sind. Nach der Legaldefinition in Paragraph (§) 3, Absatz (Abs.) 1 Markengesetz (MarkenG) sind Marken „alle Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden“, und an denen kein Freihaltebedürfnis besteht. Das Fehlen eines Freihaltebedürfnisses ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Nummer 2 MarkenG. Marken in diesem Sinne sind Wörter (einschließlich Personennamen), Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen sowie Farben und Farbzusammenstellungen.
Nach § 14 Abs. 1 MarkenG hat der Inhaber des Markenrechts das alleinige Recht, die Marke zu nutzen. Wollen andere die Marke für ihre Geschäftszwecke einsetzen, benötigen sie dazu die Zustimmung des Rechteinhabers (§ 14 Abs. 2 MarkenG). Eine widerrechtliche Verletzung des Markenrechts löst einen Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers gegenüber dem Verletzer aus (§ 14 Abs. 5 MarkenG). Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Handlung schuldet der Verletzer Schadensersatz (§ 14 Abs. 6 MarkenG), der gewöhnlich nach der sogenannten ausgefallenen Lizenzgebühr berechnet wird (es ist das zu zahlen, was bei Abschluss eines Lizenzvertrags als Vergütung vereinbart worden wäre), um nur die wichtigsten Ansprüche zu nennen.
Angesichts der Vielzahl können die Marken nur beispielhaft genannt werden, die die FIFA für die Fußball-Weltmeisterschaft 2010 in Südafrika international hat eintragen lassen. Schutz genießen unter anderem: „FIFA World Cup“, „World Cup 2010“, „Football World Cup“, „Soccer World Cup“ sowie alle vergleichbaren Ableitungen und Kombinationen dieser Begriffe. Auch auf nationaler Ebene hat sich die FIFA zahlreiche Marken in das beim Deutschen Patentund Markenamt (DPMA) geführte deutsche Markenregister eintragen lassen. Ursprünglich hatte sie sogar die Eintragung der Marke „WM 2010“ in das deutsche Markenregister beantragt, was allerdings das DPMA ablehnte. Denn dieser Begriff ist, jedenfalls nach deutschem Recht, nicht schutzfähig, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) bereits vier Jahre zuvor, als die FIFA versucht hatte, sich die Marken „Fußball-WM 2006“ und „WM 2006“ für mehr als 850 Waren und Dienstleistungen zu sichern.2 Insofern verzichtete die Organisation hierzulande auf die Sicherung der Marken „WM 2010“ und „World Cup 2010“. Dies bedeutet aber nicht, dass die Begriffe „WM 2010“ oder „World Cup 2010“ in Deutschland problemlos verwendet werden durften. Denn die FIFA belässt es in der Regel nicht bei der Eintragung in das nationale Register, sondern lässt sich Marken in weiteren Registern schützen. So kann für das Gebiet der Europäischen Union (EU) eine Marke als sogenannte Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) mit Sitz in Alicante (Spanien) angemeldet werden. In 143 Artikeln der „Verordnung über die Gemeinschaftsmarke“ (GMV) sind die formellen und materiellen Voraussetzungen geregelt, die zur Schaffung einer Marke führen, die in der gesamten EU gültig ist. Sinn und Zweck des Markenschutzsystems nach dem GMV ist es, in einem einzigen Verfahren Gemeinschatzmarken zu erwerben, die auch in der gesamten EU geschützt sind. Es besteht aber kein Zwang, nur dieses Verfahren zu wählen. Dem Einzelnen steht es frei, mehrgleisig zu agieren und sich die Marken sowohl nach nationalen Vorschriften als auch nach den Bestimmungen des GMV schützen zu lassen. Diesen Weg ist die FIFA auch gegangen und beantragte Markenschutz jenseits der nationalen auch nach supranationalen Bestimmungen mit der Folge, dass der Markenschutz nach dem GMV neben den Markenschutz nach dem deutschen Markengesetz trat.
Kollisionsfälle
Damit ist die Frage aufgeworfen, was in Kollisionsfällen rechtlich gilt, wenn die Marke nach deutschem Recht nicht eingetragen werden kann, dies aber nach europäischem möglich und erfolgt ist. Verdrängt deutsches Recht das europäische oder hat umgekehrt das deutsche Recht hinter das europäische zurückzutreten?
Dass das keine theoretische Überlegung ist, zeigt die Auseinandersetzung zwischen dem Süßwarenhersteller Ferrero und der FIFA. Diese ging im Zusammenhang mit der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 gerichtlich gegen den italienischen Schokoladenkonzern vor, weil dieser damals auf seinen Schokoladenriegel die Bezeichnung „Deutschland 2006“ anbrachte, die sowohl in Deutschland als auch beim HABM geschützt war. Daraufhin beantragte Ferrero die Löschung zahlreicher Marken sowohl in Deutschland als auch beim HABM. Die für die ausländische Eintragung zuständige Nichtigkeitsabteilung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt lehnte den Löschungsantrag jedoch ab, (3) während der BGH dem Ansinnen von Ferrero weitgehend stattgab und die Löschung einzelner Marken verfügte. Zwar wurde die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung angefochten, und die HABM-Beschwerdekammer stimmte zwei Jahre später den Eingaben von Ferrero zu, doch brachte die FIFA den Fall vor den Europäischen Gerichtshof. Bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung bleibt die Marke aber eingetragen und damit der Markenschutz erhalten. Eine Löschung setzt nämlich voraus, dass die Entscheidung rechtskräftig ist. Unterschiedliche Entscheidungen des HABM und deutscher Gerichte führen deshalb zunächst zu einer Pattsituation. Denn europäische und deutsche Marken werden hierzulande gleichrangig behandelt. Die Fußball-Fédération kann sich somit auf den europäischen Markenschutz berufen. Werbungtreibende können sich hingegen auf die deutschen Regelungen berufen.
In solchen Kollisionsfällen ist es für einen Rechtsberater schwierig, abschließende Empfehlungen abzugeben. Er wird zur Zurückhaltung raten müssen, denn eine rechtssichere Antwort kann er nicht geben, weil der Kollisionsfall gesetzlich nicht geregelt ist. Auf der einen Seite wird von der Rechtsliteratur die Auffassung vertreten, dass in allen Fällen, in denen eine Gemeinschaftsmarke in einem Mitgliedsstaat der EU nicht eintragungsfähig ist, kein Gemeinschaftsmarkenschutz entstehen kann.(4) Andererseits sind die Gerichte aber an die (womöglich ungerechtfertigte) Eintragung der Marke erst einmal gebunden. Und erst mit der Löschung geht der Markenschutz unter – das allerdings nicht rückwirkend.
Empfiehlt der Rechtsberater, auf die deutsche Rechtsprechung und die von ihr verfügte Löschung zu vertrauen, geht das Unternehmen ein erhebliches Kostenrisiko ein. Denn Wettbewerbsprozesse sind teuer, und Gerichte können der Logik folgen, dass die Gemeinschaftsmarke Vorrang genießt, weil der Markenschutz nach dem GMV EU-weit gilt. Allein an Prozesskosten sind fünfstellige Beträge keine Seltenheit. Hinzu kommt noch als Schadensersatz die sogenannte ausgefallene Lizenzgebühr wegen unzulässiger Verwendung der Marke. Vermag die FIFA aufgrund ihrer finanziellen Kraft dieses Kostenrisiko problemlos zu tragen, kann dieses ein werbungtreibendes Unternehmen durchaus in Zahlungsschwierigkeiten bringen. Der Rechtsberater wird deshalb zur Vorsicht raten müssen und empfehlen, im Zweifelsfall auf die geplante Werbemaßnahme zu verzichten. Nur durch ihre Finanzkraft wird es deshalb der FIFA vielfach gelingen, ihre Interessen auch dann durchzusetzen, wenn sie materiell-rechtlich gesehen, darauf keinen Anspruch hat.
Public Viewing
Rechtsprobleme treten auch auf beim Public Viewing auf. Auch hier muss von der FIFA eine Lizenz erworben werden, jedenfalls wenn der Eintritt kostenpflichtig ist. Darüber hinaus sieht sich der Veranstalter stets mit dem Markenschutz konfrontiert, denn keinesfalls darf der Eindruck erweckt werden, es bestehe eine offizielle Verbindung zum Fußballweltverband. Markenrechtlich geschützte Begriffe und Symbole sind somit tunlichst zu vermeiden.
Klärung im Vorfeld
Vor dem Hintergrund dieser unübersichtlichen Rechtslage ist stets im Vorfeld mit dem Veranstalter des Großereignisses zu klären, was erlaubt und was verboten ist. In Bezug auf das Olympia-Schutzgesetz unternahm der BDZV diese Verhandlungen. Mit dem Deutschen Olympischen Sportbund erreichte er folgende Absprache: Keine Bedeutung hat das Gesetz für die redaktionelle Berichterstattung. Redaktionell gestaltete Sonderbeilagen, in denen über die Olympischen Spiele journalistisch berichtet wird, sind auch unter der Verwendung der olympischen Ringe und der olympischen Bezeichnungen statthaft. Erlaubt ist auch die Bewerbung von Kurzabonnements mit der Bezeichnung „Olympia-Abo“. Dabei dürfen jedoch in diesem Zusammenhang nicht die olympischen Ringe und/oder deren grafische Annährung und/oder Verfremdung sowie die Signets des Deutschen Olympischen Sportbunds, der Deutschen Sporthilfe oder der Deutschen Sport-Marketing GmbH (DSM) abgebildet werden. Dies gilt auch für die Eigenwerbung. Ein verbaler, werbender Hinweis auf die eigene Olympia-Berichterstattung ist zulässig. Vorsicht ist deshalb im Anzeigenteil geboten. Anzeigen mit speziellen Olympia-Angeboten dürfen nämlich nur Unternehmen schalten, die als Lizenzpartner von IOC oder DOSB berechtigterweise mit dem Thema Olympia werben dürfen. Der Verband hatte deshalb seinen Mitgliedern geraten, die Inserenten auf den Erwerb einer notwendigen Lizenz hinzuweisen, wenn sie mit entsprechenden Angeboten werben wollten.
Insgesamt bleibt die Lage jedoch unbefriedigend, weil, wie beschrieben, kaum rechtssichere Auskünfte gegeben werden können, was rechtlich erlaubt und rechtlich verboten ist.
1) Vergleich FIFA-Finanzbericht (2009), Seite 20.
2) Vergleich Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2006 – I ZB 96/05 und I ZB 97/05.
3) Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung vom 28.10.2005 – 972 C 002152817 und 969 C 00215521
4) Berlit, Wolfgang (2008). Markenrecht, 7. Auflage, Randziffer 430 a, München: Beck Juristischer Verlag.
Download: Erlaubt/Verboten – Markenrechte bei Sportevents - Von Burkhard Schaffeld
11. November 2010

















