Der Kursverfall der Pressefreiheit
Von Heribert Prantl
Seitdem es Grundrechte gibt, gibt es den Vorwurf, sie würden missbraucht. In der Geschichte der Bundesrepublik gab es die angeblichen Asylmissbraucher, die Sozialmissbraucher, die Missbraucher der Meinungs- und der Demonstrationsfreiheit. Der Gebrauch der Grundrechte geriet und gerät in den Augen von Politikern zum Missbrauch, wenn das Ergebnis des Grundrechtsgebrauchs ihnen nicht passt. Neuerdings gibt es, angeblich, immer mehr Missbraucher der Pressefreiheit.
Der damalige Bundesinnenminister Otto Schily hat 2005, beim Zeitungskongress des Bundesverbands Deutscher Zeitungsverleger in Berlin, schwere Vorwürfe gegen die Medien erhoben – gegen Zeitungen, die angeblich Gesetze brechen, um an heikle Informationen zu gelangen, und gegen Zeitungen, die die Regierung Schröder „niederschreiben“. Er hat sie in einem Atemzug genannt, gerade so, als sei nun schon die Kritik an der Regierung strafbar.
Faktum ist zunächst einmal: Seit gut zehn Jahren durchsucht die Polizei immer mehr Redaktionen und Wohnungen von Journalisten. Sie gelten als Missbraucher der Pressefreiheit, wenn und weil sie Unregelmäßigkeiten in Staat und Verwaltung aufdecken oder aufdecken wollen und dabei angeblich Dienstgeheimnisse verletzen. Von 1987 bis 2000 wurden, so hat der Deutsche Journalisten-Verband festgestellt, mehr als 150 Zeitungs- oder Funkhäuser sowie Privatwohnungen von Journalisten durchsucht und Recherchematerialien beschlagnahmt; in keinem einzigen Fall sei es aber dann auch zu einer Verurteilung des verdächtigten Journalisten gekommen. Die strafrechtlichen Vorwürfe lauten auf „verbotene Mitteilung“ oder auf Beihilfe zu einem „Geheimnisverrat“ des Informanten. Wer als Journalist nicht sagt, woher er eine heikle Information hat, soll eben die Folgen tragen müssen. So ist es Praxis geworden. In einem ausnahmsweise einmal größeres Aufsehen erregenden Fall traf diese Praxis im Jahr 2005 das Monatsmagazin „Cicero“.
Man sieht daraufhin verdutzt im Strafgesetzbuch nach, um sich zu vergewissern: Aber das Zeugnisverweigerungsrecht des Journalisten ist dort nach wie vor verankert. Also doch, wenigstens insoweit, alles in Ordnung? Leider nur theoretisch. In der Praxis gibt es ebenso simple wie rabiate Mittel und Methoden, das Zeugnisverweigerungsrecht zu umgehen.
Erstens so: Die Ermittler können Telefon und Handy des Journalisten abhören und die Verbindungsdaten seiner Telefonkontakte abfragen – und schon hat man den Informanten. Das Bundesverfassungsgericht will das zwar nur in „unabweisbaren Fällen“ gestatten, aber im Zweifel und bei vermeintlicher Gefahr im Verzug sind die Fälle immer unabweisbar.
Beihilfe zum Geheimnisverrat
Zweitens so: Man überzieht den Journalisten mit einem Verfahren wegen „Beihilfe zum Geheimnisverrat“ und lässt im Zuge der Ermittlungen seine Büros durchsuchen. Das läuft wie folgt ab: Eine staatliche Behörde ist empört darüber, dass Vertrauliches aus dem Amt in der Zeitung steht. Sie geht davon aus, dass ein Beamter geplaudert, also ein Dienstgeheimnis „verraten“ hat. Auf solchen „Verrat“ steht gemäß Paragraf 353 b Strafgesetzbuch (den haben die Nationalsozialisten 1936 erfunden) Gefängnis bis zu einem Jahr, in besonderen Fällen bis zu drei Jahren. Täter kann nur ein Amtsträger sein. Wenn die Behörde ihn nicht kennt, wird ein Verfahren gegen Unbekannt eingeleitet. Bekannt ist aber der Journalist, der die Information veröffentlicht hat. Gegen ihn wird nun wegen angeblicher Beihilfe oder Anstiftung zum Amtsdelikt ermittelt – und nun sind auch Zwangsmaßnahmen gegen den Journalisten möglich. Wäre das seit jeher so Usus, wäre kaum einer der politischen Skandale in Deutschland aufgeklärt worden.
Bundesinnenminister Otto Schily wusch im Fall „Cicero“ seine Hände in Unschuld: Er habe mit den Durchsuchungen und der Beschlagnahme von Kisten voller Recherchematerial nichts zu tun. Da hatte er formal recht: Er hatte lediglich die „Ermächtigung“ zum Ermitteln erteilt, wie das im Gesetz vorgesehen ist. Die Anordnung der Durchsuchung und ihre Unverhältnismäßigkeit hatte die Justiz zu vertreten. Der Minister freilich verteidigte diese Aktionen nachträglich so, als habe man ihm damit einen großen Gefallen getan. Seine Tat lag also nach der eigentlichen Tat: Schily hielt eine Philippika nach der anderen gegen angeblich verantwortungslosen Journalismus; und er subsumierte darunter gleichermaßen die Beihilfe zum Geheimnisverrat und die vermeintlich exzessive Kritik an der Bundesregierung.
Sicherlich hatte Schily recht, wenn er in der „Cicero“- Affäre darauf beharrte, dass sich auch ein Journalist nach geltendem Recht wegen Geheimnisverrat strafbar machen könne. Zwar ist der Strafrechtsparagraf 353 b („Verletzung des Dienstgeheimnisses“) ein so genanntes Amtsdelikt, es kann also nur von einem Amtsträger verübt werden. Und Journalisten sind keine Amtsträger. Sie sollen jedoch nach herrschender, wenn auch angezweifelter Rechtsprechung als Gehilfen des Geheimnisverräters bestraft werden können, wenn sie das „Geheimnis“ veröffentlichen.
Verhältnismäßigkeit beachten
Die Strafbarkeit des Journalisten wegen Geheimnisverrats kollidiert indes mit der Pressefreiheit. Der Journalist muss sich notfalls zu seiner Verteidigung darauf berufen, dass die Veröffentlichung „nicht unbefugt“ erfolgt, weil sie vom öffentlichen Interesse gedeckt gewesen sei. Diese geltende Rechtslage ist problematisch. Auch sie rechtfertigt jedoch nicht automatisch eine Durchsuchung in Büro oder Wohnung des Journalisten, um so seiner Quelle auf die Spur zu kommen. Auf diese Weise werden Zeugnisverweigerungsrecht und Redaktionsgeheimnis ausgehebelt. Das Bundesverfassungsgericht betont daher, dass das Prinzip der Verhältnismäßigkeit penibel zu beachten sei und einer Redaktionsdurchsuchung entgegenstehen könne. Die Missachtung dieses Prinzips war der Kern der „Cicero“-Affäre.
Was tun? Welches sind nun die Konsequenzen, die zu ziehen sind? Das schweizerische Strafgesetzbuch schützt die Pressefreiheit mehr als das deutsche. Die Schweiz macht es so: Verweigern Journalisten „das Zeugnis über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmaßnahmen gegen sie verhängt werden“. Nur in äußerst gravierenden Fällen kann ein Richter Ausnahmen anordnen. Ähnliche Regelungen gelten in Österreich, wo es ausdrücklich heißt, dass das Zeugnisverweigerungsrecht nicht durch Beschlagnahmeaktionen umgangen werden dürfe. Über solche Verstärkungen für die Pressefreiheit wird nun auch im Bundestag nachgedacht.
Die Informationsfreiheit kann letztlich nur dadurch gesichert werden, dass Paragraf 353 b Strafgesetzbuch, der die Verletzung des Dienstgeheimnisses bestraft, gestrichen wird. Das hat der Strafrechtsprofessor Gerald Grünwald schon 1979 auf dem Strafverteidigertag in Berlin gefordert. Man braucht diese Strafvorschrift nicht. Die „Verletzung von Privatgeheimnissen“ verbietet ja schon Paragraf 203 Strafgesetzbuch, die Preisgabe von großen Staatsgeheimnissen kann nach den Vorschriften gegen den Landesverrat bestraft werden. Soweit ansonsten legitime Geheimhaltungsinteressen bestehen, unterliegt der Amtsträger (nicht der Journalist) dem Disziplinarrecht. Dann bliebe also künftig die Verletzung des Dienstgeheimnisses teilweise straflos. Wäre das so schlimm? Staatstätigkeit ist grundsätzlich „res publica“, also vor den Bürgern offenzulegen; das gehört zu den demokratischen Traditionen. Die Strafbarkeit der Dienstgeheimnisverletzung gehört dazu nicht. Die ist, wie gesagt, eine Schöpfung von 1936.
Hartnäckige Recherche oder Stalking?
Man kann bei alledem den Eindruck gewinnen, es gebe neuerdings so etwas wie ein Stalking gegen die Pressefreiheit. Ihr wird nachgestellt, sie wird ausspioniert, ihr Schutzbereich wird nicht mehr geachtet. Aber selbst beim geplanten Gesetz gegen das Stalking hat man den Eindruck, dass die Pressefreiheit nicht als Opfer, sondern als Täter gilt: Der recherchierende Journalist kommt als Stalker in Betracht. Nun mag es sein, dass es penetrant-eklige Formen der Recherche gibt. Aber es wäre ungut, wenn hartnäckige Recherchen ihrer Hartnäckigkeit wegen künftig von grundrechtsunsensiblen Staatsanwälten als „Stalking“ qualifiziert werden könnten.
Stalking: Es wäre gut, es gäbe ein anderes, treffenderes Wort, eines, das nicht so klingt, als bezeichne es eine Sportart für Liebeskranke. Stalking: Das nämlich ist die verbreitetste Form des gefährlichen Irrsinns im Alltag. Rachsüchtige Ex-Partner, machtgierige Psychotiker oder irregeleitete Fans stellen ihren Opfern in einer Weise nach, dass deren Leben zur Hölle wird. Oft können sie ihre Wohnung kaum noch verlassen. Die Einführung eines neuen Paragrafen 238 Strafgesetzbuch, etwas harmlos überschrieben mit „Schwere Belästigung“, wie der Gesetzentwurf des Bundesrats vorsieht, ist deshalb notwendig, weil es bisher keine spezielle Vorschrift gegen die als Stalking bezeichneten exzessiven Nachstellungen gibt. Man muss derzeit zu den Tatbeständen des allgemeinen Strafrechts greifen – Beleidigung, Nötigung, Bedrohung, Körperverletzung. Indes: Der Intensität, der Massivität und der Dauer der Nachstellungen werden diese Strafvorschriften meist nicht gerecht. Die Notwendigkeit einer neuen Strafvorschrift enthebt aber den Gesetzgeber nicht der gesetzgeberischen Sorgfalt und der rechtsstaatlichen Konkretisierung.
Die vom Bundesrat vorgelegte Formulierung ist zu unscharf. Als Voraussetzung der Strafbarkeit heißt es beispielsweise, die Nachstellungen müssten „unbefugt“ sein. Das muss spezifiziert werden. Seriöse journalistische Recherchen dürfen nicht auf einmal als strafbar gelten; ein guter Rechercheur darf nicht als Stalker kriminalisiert werden.
Aber es hat schon seinen Grund, warum der Gesetzgeber hier so unsensibel geworden ist. Die Pressefreiheit hat ihren guten Ruf verloren. Wer Pressefreiheit heute verteidigt, der kommt schnell in den Verdacht, auch ihre Perversionen zu goutieren: quotengeile Schweinereien, ordinäre Schwachsinnigkeiten und journalistische Nassforschheit. Das alles greift um sich, auch deshalb, weil immer mehr Journalisten ohne ordentliche Ausbildung arbeiten. Und so kommt es, dass an die Stelle von fachlicher Potenz immer öfter unangemessene Präpotenz tritt. All das wird mit den Fehlleistungen eines ansonsten ordentlichen Journalismus in einem großen Topf verrührt. Und so wird Pressefreiheit mehr und mehr, auch von den Staatsanwaltschaften und Gerichten, für eine Anmaßung gehalten und als Ausrede für publizistische Willkür verstanden.
Gerichte betonen Persönlichkeitsschutz
Nicht nur im Strafrecht, auch im Zivilrecht schwindet der Kurswert der Pressefreiheit: Die Gerichte betonen den Persönlichkeitsschutz – tun dies aber neuerdings so exzessiv, dass selbst die seriöse Berichterstattung über Personen der Zeitgeschichte nicht mehr möglich ist. Der „Süddeutschen Zeitung“ (München) wurde jüngst gerichtlich untersagt, über einen ehemaligen Politoffizier der nationalen Volksarmee der DDR zu berichten, der heute eine hohe Position in der Polizei des Bundes bekleidet. Der Mann habe, so heißt es im Urteil, ein Recht auf Anonymität – obwohl er selbst öffentlich agiert. Über ähnliche massive gerichtliche Beschränkungen der Berichterstattung, Analyse und Kommentierung berichten auch andere Verlage und Rundfunkanstalten.
Die Pressefreiheit muss heute offenbar beiseite springen, wenn die Staatsgewalt mit Blaulicht daher kommt. In diversen neuen Landespolizeigesetzen zeigt sich das auf fatale Weise – besonders eklatant im Bayerischen Polizeiaufgabengesetz: Danach dürfen Telefone und Handys nicht nur zur Verfolgung von Straftaten überwacht werden, sondern auch vorbeugend, also zur Abwehr von Gefahren. Das allein wäre noch nicht weiter bemerkenswert, wenn es beim Abhören von verdächtigen Personen bliebe. Aber: Auch deren Kontaktpersonen dürfen abgehört werden – selbst dann, wenn sie Berufsgeheimnisträger sind. Die Polizei darf also die Kommunikationsverbindungsdaten all der Personen abhören, die nach der Strafprozessordnung durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützt sind: Völlig unverdächtige Anwälte, Ärzte, Pfarrer, Drogenberater und Journalisten dürfen vorbeugend belauscht werden. Sie alle müssen damit rechnen, dass die Polizei mithört, wenn sie mit ihren Problemfällen Kontakt aufnehmen. Das Zeugnisverweigerungsrecht ist damit perdu.
Was dem Anwalt Gnjidic im Jahr 2006 passiert ist, könnte also nicht nur jedem Anwalt, sondern auch jedem Journalisten passieren: Fünf Monate wurden alle seine Telefone und die seiner Frau überwacht. Weswegen? Der Anwalt vertritt ein Opfer, den von der CIA nach Afghanistan verschleppten Deutsch-Libanesen Khaled el-Masri. Seine Überwachung war absurd, und sein Belauschen nach den Vorschriften des Polizeirechts illegal. Die ohnehin weit gedehnten Abhörvorschriften werden in der Praxis noch weiter ausgedehnt.
Illegal abgehört?
Es gibt für die Abhöraktion gegen den Anwalt, die das Amtsgericht München genehmigt hat, zwei denkbare Grundlagen: Zum einen Paragraf 100 a, der bezeichnenderweise mittlerweile eine der längsten Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) ist. Zum anderen Artikel 34 a des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG). Paragraf 100 a StPO erlaubt für die Verfolgung einer (beständig ausgeweiteten) Liste von Straftaten die Telefonüberwachung. Entscheidend im Fall el-Masri ist der letzte Satz der Vorschrift: Ausnahmsweise darf sich die Lauscherei nicht nur gegen Beschuldigte richten, sondern gegen Personen, von denen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss benutzt. Wenn man sich im Fall Gnjidic darauf stützen wollte, müsste man annehmen, dass der Entführer (die CIA) beim Opfer vorstellig wird und sich zu diesem Zweck an dessen Anwalt wendet.
Ähnlich verquer müsste man den Artikel 34 a des bayerischen PAG lesen, der für die Verhütung von Straftaten gilt. Dort wird Telefonüberwachung gegen die „für eine Gefahr Verantwortlichen“ und ihre Kontaktpersonen zunächst ähnlich wie in der StPO formuliert. Des weiteren heißt es dann, dass dabei ein Eingriff in ein geschütztes Vertrauensverhältnis (also das Berufsgeheimnis des Anwalts, Geistlichen oder Arztes) „unzulässig“ ist – es sei denn (und hier wird es beliebig weit), dessen Überwachung sei „zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich“. Das wurde hier offenbar angenommen. Hartmut Kilger, Präsident des Deutschen Anwaltvereins, sprach von einem rechtsstaatlichen Skandal, von dem alle Mandanten des Anwalts betroffen seien. Wie gesagt: Genau so gut können andere Berufsgeheimnisträger – zum Beispiel Journalisten – von solchen Aktionen getroffen werden.
Kompendium niederer Beweggründe
Nun sind freilich in den Jahren 2005 und 2006 Fälle bekannt geworden, in denen Journalisten, vielleicht sollte man besser sagen „Nachrichtenhändler“, Informationen durchaus nicht verweigert, sondern sich damit prostituiert haben: Sie haben für den Bundesnachrichtendienst Journalisten ausspioniert und sich dafür vom Geheimdienst honorieren lassen. Der Ermittlungsbericht eines ehemaligen Bundesrichters darüber erschien Anfang Mai 2006: Er ist ein Kompendium der niedrigen Beweggründe, aus dem deutlich wird, dass Lichtjahre liegen zwischen den hehren Sätzen des Bundesverfassungsgerichts über die Pressefreiheit und den dubiosen Freiheiten, die sich einzelne ihrer Vertreter nehmen.
Mit diesem Ermittlungsbericht wäre die Pressefreiheit in Verruf geraten, wenn sie es nicht schon gewesen wäre. Und das partielle Veröffentlichungsverbot, das einzelne betroffene Journalisten beziehungsweise Nachrichtenhändler vor Gericht erwirkt haben, um ihr Tun geheim zu halten, war keine Sternstunde des Artikels 5 Grundgesetz. Wenn diejenigen, die sich sonst so gern auf die Pressefreiheit berufen, diese als Eingriff in ihre Privatsphäre kritisieren, weil es nun um sie selbst geht – dann darf man sich nicht wundern, wenn Pressefreiheit in der Öffentlichkeit als Privileg zur bequemeren Berufsausübung missverstanden wird.
Diese Geringschätzung hat ihren Grund auch im Verhalten der vom Grundrecht geschützten Berufstätigen – da ergeht es den Journalisten und der Pressefreiheit nicht anders als den Richtern und der Unabhängigkeit. Es ist nämlich so: Was die Unabhängigkeit für die Richter, das ist die Pressefreiheit für die Journalisten: Sie ist das Fundament ihres Berufs. Ohne Unabhängigkeit keine gute Justiz, ohne Pressefreiheit kein guter Journalismus. Beide Berufe berufen sich denn, wenn es um ihre Interessen geht, auf das Grundgesetz, beide wehren auch Kritik gern mit dem Hinweis darauf ab.
Die Presse ist lästig
Unabhängigkeit und Pressefreiheit: Beide Fundamentalnormen sind aber nicht selten auch Ausrede für Bequemlichkeit und Schlamperei, Bemäntelung für Rechthaberei und Wichtigtuerei, Chiffre für Dünkel und Aufgeblasenheit. Das alles existiert in beiden Berufen, im Journalismus noch mehr als in der Justiz, schon deswegen, weil es viel mehr Journalisten als Richter gibt und weil der Journalismus ein Berufszweig ist, der keine Zugangsvoraussetzungen kennt: Journalist kann sich jeder nennen, der sich so nennen will. Im Gegensatz zur richterlichen Unabhängigkeit aber, die dem einzelnen Richter zusteht, wird die Pressefreiheit nicht schon dadurch aktiviert, dass einer sich Journalist nennt. Der „Presse“ ist die Freiheit garantiert. Diese Pressefreiheit könnte aber entfallen, wenn Medienhäuser sich nur noch als Renditeunternehmen wie jedes andere auch verstehen. Manager, die glauben, die Herstellung von Druckwerken sei auch nichts anderes als die Herstellung von Plastikfolien, täuschen sich. Für die Hersteller von Plastikfolien gibt es kein eigenes Grundrecht. Es hat einen Grund, warum es das Grundrecht der Pressefreiheit gibt. Wird dieser Grund nicht mehr geachtet, wird das Grundrecht grundlos.
Carl-Eugen Eberle, der Justiziar des ZDF, ging jüngst in einem Beitrag in der Festschrift für die Presserechtlerin Renate Damm der Frage nach, wieso Journalisten immer öfter „beinahe fassungslos“ vor pressefeindlichen Entscheidungen der Staatsgewalten stehen müssen. Seine drei Erklärungen: Politik und Gesellschaft empfinden erstens mittlerweile die Presse als lästig und sind deren kritischer Begleitung überdrüssig. Zweitens: Die Wirkkraft der Presse wird als übermächtig erlebt, so dass die Grenzziehung zum Persönlichkeitsrecht zu Lasten der Presse verschoben wird. Drittens: Die Presse wird gar nicht mehr als Freiheitsgarant wahrgenommen, sondern, vor allem auf europäischer Ebene, nur noch unter wettbewerbsrechtlichen Anforderungen betrachtet. Diese Analyse des Justiziars zielt auch auf Gewissenserforschung der journalistischen Branche.
Aufklärung macht Arbeit
Wie wichtig diese Selbstbesinnung ist, demonstrierte der so genannte Karikaturen-Streit. In diesem Streit zeigte sich die gesellschaftspolitische Aufgabe der Presse so deutlich wie schon lange nicht mehr: Es war, als sei Voltaire wiedergekehrt, es war, als hätte er sich auf erfreuliche Weise vervielfältigt und sich sodann an die Redaktionsschreibtische vieler Zeitungen in ganz Europa gesetzt, um anzuschreiben gegen Muslime, die sich von einer mäßig-schlechten Karikatur in einer dänischen Zeitung so verhöhnt und bedroht fühlten, dass sie gewalttätig wurden. In schöner Klarheit warnte der europäische Gesamtvoltaire vor religiösem Terror und vor der Bedrohung der Demokratie durch religiöse Dogmen. Es war dies eine sehr berechtigte Warnung vor dem Drang von Heilslehren, den öffentlichen Raum nach der eigenen Glaubensüberzeugung einzurichten.
Eine breite publizistische Front trat an zur Verteidigung der Aufklärung – gegen eine Religionsauslegung, die die Ausübung von Grundrechten für Blasphemie hält. Es wurde vor Fundamentalismus gewarnt, zu Recht: Fundamentalisten propagieren die Unterwerfung des Menschen unter religiöse Lehren, über die man nicht diskutieren darf, weil sie angeblich von Gott geschaffen sind – und gegen Gottes Wort gibt es ja keinen Protest, da werden Redefreiheit, Pressefreiheit, Kunstfreiheit, Glaubens- und Wissenschaftsfreiheit zur Gotteslästerung. Die Sicherheit, mit der im Karikaturen-Streit die Meinungs- und die Kunstfreiheit gegen islamische Kritik verteidigt wurde, war eindrucksvoll. Aber sie vermittelte womöglich ein falsches Bild über die Bestandsfestigkeit der Aufklärung innerhalb der eigenen vier Wände.
Aufklärung ist kein gesicherter kultureller Bestand. Sie ist nicht einfach da, sie bleibt auch nicht einfach da. Sie ist anstrengend, sie macht Arbeit, weil es für den Ausgang aus der Unmündigkeit keine ewig gültige Gebrauchsanweisung gibt; den richtigen Ausgang muss man immer wieder suchen. Leitkultur in demokratischen Staaten ist also Streitkultur. Pressefreiheit ist ein Kern dieser Streitkultur. Das müssen sich die Staatsgewalten immer wieder klar machen; die Journalisten und die Verleger auch.
25. September 2006



















