29. Januar 2013 | Allgemeines
EuGH: Pay-TV-Sender müssen Fußballkurzberichte erlauben
Auch Privatfunk kämpft um Sonderregelungen
Hintergrund ist ein Rechtsstreit des Fernsehsenders Sky Österreich, der mehrere Millionen Euro für Exklusivrechte an der Europa League zwischen 2009 und 2012 ausgegeben hatte, mit dem öffentlich-rechtlichen ORF. Der Pay-TV-Sender scheiterte mit einer Klage gegen die Pflicht, anderen Sendern praktisch kostenlos Bilder zu überlassen.
Sky Österreich hatte vor Gericht geltend gemacht, die EU-Regeln für die Kurzberichterstattung verletzten die Grundrechte-Charta der Europäischen Union. Dort seien die Rechte auf Eigentum und die unternehmerische Freiheit garantiert. Die höchsten EU-Richter entschieden jedoch, das Eigentumsrecht von Sky Österreich an den exklusiven Fußballbildern werde nicht verletzt. Zwar schränke die EU-Richtlinie, in der auch das Recht auf Kurzberichterstattung festgeschrieben ist, die unternehmerische Freiheit ein. Dies sei aber gerechtfertigt und verhältnismäßig.
Der Gerichtshof stellte fest, „dass die exklusive Vermarktung von Ereignissen von großem öffentlichen Interesse derzeit zunimmt und geeignet ist, den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über diese Ereignisse erheblich einzuschränken“. Die Kurzberichterstattung verfolge „ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel, da sie bezweckt, das Grundrecht auf Informationsfreiheit zu wahren und den Pluralismus zu fördern“. Die strittige EU-Richtlinie stelle „ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen grundrechtlich geschützten Rechten und Freiheiten her“.
Die Richtlinie sieht vor, dass „kurze Ausschnitte“ in allgemeinen Nachrichtensendungen möglich sind, sofern die Quelle der Fernsehbilder angegeben wird. Der EuGH verwies darauf, die Ausschnitte sollten nicht länger als 90 Sekunden dauern. Der Inhaber der Exklusivrechte hat laut EU-Richtlinie nur Anspruch auf Erstattung der „unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs zum Signal verbundenen Kosten“. Im strittigen Fall wurden die Kosten auf null Euro geschätzt: Das öffentlich-rechtliche österreichische Fernsehen ORF hatte sich unter Berufung auf diese Vorschrift geweigert, für die Kurzberichterstattung Geld an Sky Österreich zu zahlen.
Kurzberichterstattungsrecht auf Radio ausweiten
Auch in Deutschland ist der Streit um das Recht auf Kurzberichterstattung kürzlich erneut entbrannt. Der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR), Felix Kovac, forderte, das bisher nur für den TV-Bereich geltende Recht auch auf den Radio Bereich auszuweiten. Anlass hierfür ist die Ankündigung der Deutschen Fußball Liga (DFL), erstmals exklusive "Audio-Rechte" für die erste und zweite Fußballbundesliga zu vergeben. "Wenn die DFL nun erstmals sogenannte Hörfunkrechte exklusiv ausschreibt, muss der Rundfunkgesetzgeber reagieren und das bewährte Kurzberichterstattungsrecht auch für das Radio festschreiben", so der Vorsitzende der APR. Auch diejenigen Radiostationen, die nicht in exklusive Vereinbarungen der DFL einbezogen sind, müssten im Sinne der Kurzberichterstattung die Möglichkeit der journalistischen Berichterstattung aus den Stadien haben.
Der private Radioverband unterstrich, dass es keine umfassenden "Hörfunkrechte" für die Fußballberichterstattung gibt. Der Bundesgerichtshof habe einzig das Hausrecht der Fußballvereine im Stadion als Grundlage gesehen, um für die Berichterstattung von der Spielstätte aus Geld zu verlangen. "Die Berichterstattung der Stationen aus dem eigenen Studio hängt hingegen nicht von einer entgeltpflichtigen Erlaubnis der Bundesliga ab, weder vor dem Spiel noch während des Spiels noch im Anschluss", hebt Kovac hervor. Die Wortberichterstattung über den Fußball im Radio außerhalb der Stadien dürfe nicht beeinträchtigt werden.
Verständnis hat Kovac indes dafür, dass die Möglichkeit exklusiver vertraglicher Vereinbarungen für solche Radioangebote geschaffen werden, die mit der Berichterstattung aus den Stadien einen programmlichen Schwerpunkt bilden und so an dem Sportereignis und seiner Vermarktung teilhaben. "Diese Radiostationen investieren selbst in diese Art von Berichterstattung vor Ort und brauchen ihrerseits Sicherheit durch exklusive Verabredungen", konstatiert Kovac. Das dürfe aber nicht zu Lasten der journalistischen Berichterstattung in Radiostationen außerhalb der Stadien führen. Kovac erwartet eine klare und verlässliche Abgrenzung zwischen den Fällen berechtigter Exklusivität und dem Grundsatz der freien Berichterstattung im Rahmen der Rundfunkfreiheit.