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WDR-Rundfunkrat spricht sich gegen „Tagesschau-App“ aus

BDZV: Eigenständiger Drei-Stufen-Test ist nötig

Der BDZV hat das Votum der Vorsitzenden des WDR-Rundfunkrats, Ruth Hieronymi, begrüßt, die sich gegen die Einführung einer eigenen „Tagesschau-App“ für das iPhone zum jetzigen Zeitpunkt ausgesprochen hatte. Das sei ein positives Signal, erklärten die Zeitungsverleger am 20. Januar 2010 in Berlin. Der BDZV habe bereits Ende vergangenen Jahres deutlich gemacht, dass die geplante kostenlose „Tagesschau“-Applikation der gebührenfinanzierten öffentlich-rechtlichen Sender ein neues Geschäftsfeld der privatwirtschaftlich organisierten Presse bereits im Ansatz zu zerstören drohe.

 

 

Hieronymi stellt sich mit ihrer Kritik gegen die Pläne des Norddeutschen Rundfunks (NDR), der kurz vor Weihnachten 2009 angekündigt hatte, noch im Frühjahr 2010 ein derartiges Programm auf den Markt zu bringen. Die Rundfunkratsvorsitzende plädierte dafür, erst einmal das laufende Drei-Stufen-Test-Verfahren abzuwarten und „während der Prüfung der vorliegenden Telemedienkonzepte auf die Einführung einer App zu verzichten“.

Zugleich wies der BDZV darauf hin, dass es sich bei der geplanten App nach Auffassung der Verleger um ein neues Telemedienangebot handele, für das ein eigener Drei-Stufen-Test zwingend durchzuführen sei. „Die aktuelle Situation verdeutlicht unsere Kritik. Die eingereichten Telemedienkonzepte sind so unkonkret formuliert, dass die Rundfunkanstalten zusätzliche Angebote in ihre Konzepte schummeln können“, kritisierte der BDZV. Das zeige auch die Einschätzung der Rundfunkratsvorsitzenden, wonach es sich bei der „Tagesschau“-App nicht um ein neues Angebot, sondern nur um einen neuen Vertriebsweg handele. Deren Nutzung sei nach ihrer Ansicht durch den Rundfunkänderungsstaatsvertrag gedeckt. Hieronymi wies jedoch darauf hin, dass der Gesetzgeber den Sendeanstalten auch unzweifelhaft auferlegt habe, dass bei den Telemedien insbesondere auch die wirtschaftlichen Auswirkungen des öffentlich-rechtlichen Handels einbezogen werden müssten.  

Ergänzend erläuterte der BDZV, dass die mobilen Angebote der öffentlich-rechtlichen Sender sehr stark als Lesemedium genutzt würden. Dies stehe im Widerspruch zu der Festlegung des Gesetzgebers im Rundfunkstaatsvertrag, wonach öffentlich-rechtliche Telemedienangebote im Schwerpunkt auf einer hörfunk- und fernsehähnlichen Gestaltung basieren müssen. Damit seien die Rundfunkanstalten explizit nicht mit einem eigenständigen Angebot von Textjournalismus auch bei mobilen Diensten beauftragt, betonten die Zeitungsverleger.

Berlin, 
20. Januar 2010  2/2010
   





   
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