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Zeitungsverleger fordern nach „Cicero“-Urteil neue gesetzliche Regelung

Berlin, 27. Februar 2007

Der BDZV hat am 27. Februar 2007 in Berlin die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts begrüßt, wonach eine Razzia bei der Zeitschrift „Cicero“ im September 2005 die im Grundgesetz garantierte Pressefreiheit verletzt hat. Dies bestätige die  Zeitungsverleger in ihrer von Anfang geäußerten Überzeugung, dass die Strafverfolgungsbehörden in Potsdam zu unzulässigen Mitteln gegriffen hätten. Für die Medien bedeute das Urteil künftig besseren Schutz gegen polizeiliche Durchsuchungen. Dies sei ein weiterer Schritt zur Stärkung des Quellenschutzes und damit auch der Pressefreiheit, erklärte der BDZV.

Nach Auffassung der Zeitungsverleger komme es jetzt darauf an, dass nicht nur die Strafverfolgungsbehörden, sondern auch der Gesetzgeber den Spruch des höchsten Gerichts unverzüglich zur Grundlage ihres Handelns machten. „Wir erwarten von der Politik, dass die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Pressefreiheit  im Sinne eines besseren Quellenschutzes klarer definiert werden“, sagte BDZV-Hauptgeschäftsführer Dietmar Wolff.

 Das Urteil des Karlsruher Gerichts sei umso bedeutender, als die Strafverfolgungsbehörden in jüngster Zeit verstärkt zu Redaktionsdurchsuchungen und Beschlagnahmeaktionen gegriffen hätten, vornehmlich, um undichte Stellen in den eigenen Reihen aufzutun, betonte der BDZV. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe signalisiere damit, dass es bei den Strafverfolgungsbehörden auf die Verhältnismäßigkeit der Mittel bestehen werde, wenn es um mögliche Einschränkungen der Grundrechte der Bürger geht.

 Nach den Worten der Karlsruher Richter sind Journalisten, die vertrauliche Schriftstücke publizieren, zwar nicht von einer Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Verletzung von Dienstgeheimnissen ausgenommen. Allein die Veröffentlichung eines Geheimdokuments rechtfertige aber noch nicht die Durchsuchung von Redaktionsräumen oder Wohnungen. Andernfalls hätten es die Staatsanwälte in der Hand, den verfassungsrechtlich garantierten Informantenschutz auszuhebeln, indem sie eigens zu diesem Zweck Ermittlungen gegen einen Journalisten einleiteten. Erforderlich seien „spezifische tatsächliche Anhaltspunkte“ dafür, dass der Informant die Veröffentlichung der Dienstgeheimnisse bezweckt habe.


27. Februar 2007
   





   
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