BDZV Schnellsuche  
HomeImpressumKontaktSitemapFeedsNewsletter
 
Erweiterte Suche
 
 
EnglishLogin


Seite teilen




send


Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V.

Markgrafenstraße 15
10969 Berlin
Telefon: +49 (0) 30/72 62 98-0
Telefax: +49 (0) 30/72 62 98-299
E-Mail: bdzv@bdzv.de



Anfahrt zum BDZV


Neuerscheinungen:

Was Nutzer wollen

Ergebnisse der BDZV-Tabletstudie

 

Til Fischer, Daniel Bochow

zu bestellen über

www.zv-online.de



Alles Digital

 

Florian Bauer, Holger Kansky, Lukas Kircher, Christian Meier, Katja Riefler

zu bestellen über

www.zv-online.de



Social Media als Herausforderung für Zeitungsverlage

 

Christian Hoffmeister

zu bestellen über

www.zv-online.de



Zeitungen 2011/12

 

Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger

zu bestellen über

www.zv-online.de


Aktuell

Paid Content.

Welche Bezahlmodelle funktionieren?

 

 

Katja Riefler und Robin Meyer-Lucht

zu bestellen über

www.zv-online.de



Publizieren auf Casual devices

Die Tageszeitung auf iPad, iPhone, E-Reader und Co.

 

Werner Lauff

zu bestellen über

www.zv-online.de



Lokale Online-Vermarktung

 

Robert Danch

zu bestellen über

www.zv-online.de

Verleger begrüßen Umdenken bei der Kopierabgabe

Zweite Urheberrechtsnovelle verabschiedet / Unbekannte Nutzungsarten können übertragen werden

Der Deutsche Bundestag hat am 5. Juli 2007 das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft verabschiedet. Zu den im Vorfeld heftig umstrittenen Themen zählte unter anderem die so ge­nannte „Kopierabgabe“. Der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) und der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) begrü­ßen, dass die bisher geplante Deckelung der Urheberrechtsabgaben bei Kopiergeräten und Speichermedien auf fünf Prozent des Gerätepreises wieder gestrichen wurde. Hierfür hatte sich ein breites Bündnis von Urhe­bern sowie den Verbänden der Zeitungs-, Zeitschriften- und Buchverlage gegen den massiven Widerstand der Geräteindustrie eingesetzt.

 Abgeschafft wurde die Regelung, dass zukünftige Nutzungen, die bei Vertragsabschluss zwischen Verlag und Autor nicht bekannt waren, auch nicht erlaubt werden dürfen. So war zum Beispiel 1985 das Internet unbekannt. Die Autoren konnten damals dem Verlag daher überhaupt nicht gestatten, ihre Beiträge auch in diesem Medium anzubieten. Der Nacherwerb der Rechte scheiterte häufig, weil der Urheber nicht mehr zu ermitteln war. Die Justiziare von VDZ und BDZV bezeichneten die Gesetzesnovellierung in diesem Punkt daher als „echten Fortschritt“. Mit dem neuen Gesetz werde es auch leichter, die Printarchive der Verlage zu digitalisieren.

 Ebenso wichtig sei, machten VDZ und BDZV deutlich, dass dank der Urhe­berrechtsnovelle der elektronische Dokumentenversand und die Terminal-Nutzung geschützter wissenschaftlicher Werke in Bibliotheken begrenzt werde. Die Förderung der Wissensgesellschaft gelinge nur, wenn den wis­senschaftlichen Verlagen eine wirtschaftliche Grundlage bleibe.


05. Juli 2007
   





   
ZV Zeitungs-Verlag Service GmbH Theodor Wolff-Preis Zeitungs Marketing Gesellschaft (ZMG) Akademie Berufliche Bildung der deutschen Zeitungsverlage e.V. Bürgerpreis der Deutschen Zeitungen Wan-ifra World Association of Newspapers and News Publishers
© Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V.