Verleger begrüßen Bundestagsbeschluss zum Leistungsschutzrecht
Die Verlagshäuser erhalten mit einem eigenen Leistungsschutzrecht ein Recht, das anderen Werkmittlern längst zusteht. Es wird ihnen ermöglichen, selbst zu verfügen, unter welchen Bedingungen ihre Inhalte von Suchmaschinen und Aggregatoren zu gewerblichen Zwecken genutzt werden. Ein automatisches Verwertungsrecht ist mit der beschlossenen Regelung nicht verbunden. Vielmehr steht es den Verlagshäusern frei, die unternehmerische Entscheidung zu treffen, was sie mit Suchmaschinen und Aggregatoren, die die Verlagsinhalte gewerblich nutzen möchten, vereinbaren.
Mit dem Leistungsschutzrecht gibt die Politik den Verlegern ein faires Instrument an die Hand, über die gewerbliche Nutzung ihrer Inhalte durch Suchmaschinen und Aggregatoren selbst zu entscheiden. Dies ist ein richtiges Signal des Parlaments, das den Wert journalistischer Inhalte und der freien Presse unterstreicht.
Aktuelle Informationen zum Leistungsschutzrecht finden Sie ab sofort auch auf Twitter. Folgen Sie uns unter www.twitter.com/bdzvpresse und unter dem Hashtag #LSR.
Das könnte Sie ebenfalls interessieren:
- 17 Fragen und Antworten zum Leistungsschutzrecht
- Argumente zum Leistungsschutzrecht
- Das Leistungsschutzrecht in bewegten Bildern
01. März 2013
Kontakt:
| Anja Pasquay Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) Pressereferentin E-Mail: pasquay@bdzv.de Tel: 030/726298-214 |
| Erik Staschöfsky Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger Redakteur E-Mail: staschoefsky@bdzv.de Tel: 030/726298233 |

















