Fotoverbot bei Polizeieinsatz rechtswidrig
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg bestätigt Ansicht des „Haller Tagblatts“
Im konkreten Fall war bei einem Einsatz des baden-württembergischen Spezialeinsatzkommandos der Polizei (SEK) im Jahr 2007 in Schwäbisch Hall einem Fotoreporter des „Haller Tagblatts“ (Zeitungsverlag Schwäbisch Hall) untersagt worden, Bilder zu machen. Er wollte mit seiner Kamera den von SEK-Beamten abgesicherten Besuch eines mutmaßlichen russischen Mafiachefs bei einem Augenarzt dokumentieren. In dem Verbot sah der Verlag, wie das Gericht nun bestätigte, einen ungerechtfertigten Eingriff in die Pressefreiheit. Im erstinstanzlichen Urteil hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart die Auffassung des Landes Baden-Württemberg bestätigt, dass in dieser speziellen Situation Polizeirecht über Presserecht stehe. Das Fotoverbot wurde vor Ort mit der möglichen Enttarnung der sieben beteiligten SEK-Polizisten begründet.
Das generell positive Urteil des VGH wird nach Ansicht des BDZV jedoch durch die mündliche Anmerkung des vorsitzenden Richters konterkariert, wonach die Polizeibehörden im Streitfall das Recht haben, vorübergehend Kamera und Speichermedien von Fotografen zu beschlagnahmen und im Nachgang gemeinsam mit den Medienhäusern über die Verbreitung einzelner Aufnahmen entscheiden dürfen. „Es ist nicht akzeptabel, dass die Polizei in die Auswahl der zu veröffentlichenden Fotos eingreift“, konstatierte Schaffeld.
19. August 2010 18/2010
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